Rz. 1

Der Konzernanhang bildet mit der Konzernbilanz, der Konzern-GuV, der Konzernkapitalflussrechnung und dem Eigenkapitalspiegel den Konzernabschluss, der um eine Konzernsegmentberichterstattung ergänzt werden kann. Die wesentlichen Inhalte des Konzernanhangs sind in den §§ 313, 314 HGB beschrieben, die auf Art. 28 der RL 2013/34/EU fußen. Darüber hinaus ergeben sich aber aus weiteren handelsrechtlichen Einzelvorschriften sowie anderen (rechtsformspezifischen) Gesetzen zusätzliche Angabepflichten. Im Gegensatz zum Anhang im Einzelabschluss sind für den Konzernanhang die verschiedenen verabschiedeten DRS[1] sowie aus dem Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)[2] vielfältige Angabenotwendigkeiten auf der Basis vermuteter GoB oder bloßer Empfehlungen mit gesetzlich verpflichtenden Abweichungsbenennungen von besonderer Relevanz. Die Angaben sind zumindest dann verpflichtend, wenn sie zur Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns erforderlich sind.[3] Zudem sind Wahlpflichtangaben möglich, die sich aus der Möglichkeit ergeben, Informationen aus den Rechenwerken Konzern-Bilanz, Konzern-GuV, Konzernkapitalflussrechnung, Konzernsegmentberichterstattung und Konzerneigenkapitalspiegel in den Konzernanhang zu verlagern.[4] Obwohl vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich beschrieben, können im Konzernanhang auch weitere freiwillige Informationen gegeben werden. Da diese dann aber auch der Prüfungs- und Offenlegungspflicht unterliegen, wird in der Praxis oft eine Positionierung solcher Angaben in anderen Teilen des Geschäftsberichts vorgezogen. Die Bedeutung des Konzernanhangs wurde besonders deutlich mit der Corona-Pandemie und dem russischen Überfall der Ukraine. Jeweils im Februar der Jahre 2020 und 2022 fanden wertbegründende Ereignisse statt, weshalb die – davon noch unberührten – Darstellungen zum 31.12.2019/2021 in Bilanz und GuV durch nötige Informationen ergänzen mussten.

[3] Vgl. Grottel u. a., in Beck´scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 313 HGB Rz. 110; IDW, WP Handbuch, 17. Aufl. 2020, Kap. G Rz. 647.

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