Rz. 101

Alle im Konzernbesitz befindlichen Beteiligungen, die nicht die Kriterien des § 313 Abs. 2 Nrn. 1–3 HGB erfüllen, sind gesondert aufzustellen und auszuweisen, sofern es sich um Unt i. S. d. § 271 Abs. 1 HGB handelt. Insofern handelt es sich bei dieser Vorschrift um einen Auffangtatbestand. Es ist dabei unerheblich, welches Unt die Anteile hält – sei es direkt, indirekt oder über mehrere Unt verteilt. Auch das Halten von Anteilen durch Dritte, wie z. B. Treuhänder, sind zu berücksichtigen. Eine Konzernzugehörigkeit ist nicht zwingend erforderlich. Es reicht aus, wenn für Rechnung eines Konzernunternehmens diese Anteile gehalten werden. Anders als bei TU wird auf den Kapitalanteil abgestellt, auf Stimmrechte kommt es somit nicht an.

 

Rz. 102

Unerheblich ist die Intention der Beteiligung. Es kommt weder auf die Absicht der Beteiligung noch auf die Beteiligungsdauer und somit auch nicht auf den Ausweis im Jahresabschluss des haltenden Unt an. Zur Bestimmung der Anteilsquote sind sämtliche im Konzern gehaltenen Anteile zusammenzufassen. Werden Anteile durch einen Treuhänder gehalten, sind auch diese bei der Bestimmung der Anteilsquote heranzuziehen.

 

Rz. 103

Wie bei TU sind im Konzernanhang für sonstige Unt folgende Angaben zu machen:

  • Name,
  • Sitz,
  • Anteil am Kapital.

Darüber hinaus sind nach § 313 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 HGB das EK und das Ergebnis des letzten Gj anzugeben.

 

Rz. 104

Name, Sitz und Anteil am Kapital des sonstigen Unt sind analog zu den Kommentierungen der TU zu bestimmen (Rz 84 ff.). Die Bestimmung des Anteils am Kapital des sonstigen Unt umfasst allerdings sämtliche – auch nicht konsolidierte – TU. Somit werden die von nicht konsolidierten TU gehaltenen Anteile auch voll in die Berechnung der Angabe unter § 313 Abs. 2 Nr. 4 HGB einbezogen.[1]

 

Rz. 105

Angaben zu EK und Jahresergebnis beziehen sich auf das letzte Gj, für das ein Abschluss aufgestellt wurde. Demnach ist nicht zwangsläufig der letzte Jahresabschluss heranzuziehen. Es genügt, wenn der letzte vorliegende Jahresabschluss verwendet wird, selbst wenn das Unt ein MU ist. Dies sollte entsprechend kenntlich gemacht werden.[2] Dabei spielt der zurückliegende Zeitraum keine Rolle. Auch wenn der vorliegende Jahresabschluss mehr als drei Monate zurückliegt, braucht kein Zwischenabschluss aufgestellt werden. Für ausländische Abschlüsse ist entsprechend zu verfahren. Hier ist allerdings ggf. eine Währungsumrechnung durchzuführen.[3] Auf eine Angabe kann verzichtet werden, wenn das einbezogene Unt seinen Konzernabschluss nicht offenlegt.

 

Rz. 106

Beteiligungen an großen KapG mit mehr als 5 % der Stimmrechte unterliegen einer gesonderten Berichtspflicht. Eine Summation sämtlicher im Konzernverbund gehaltenen Anteile von Unt, die nicht börsennotiert sind, ist zu unterlassen, da explizit auf von börsennotierten Unt gehaltene Anteile abgestellt wird. Dies kann neben dem MU auch auf börsennotierte TU zutreffen. Eine Wiederholung der unter § 313 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 HGB genannten Unt ist nicht erforderlich. Ebenso nicht erforderlich ist die Nennung des absolut gehaltenen Anteils.

 

Rz. 107

Ist das Unt selbst MU, sind dessen TU mangels einer expliziten Vorschrift nicht in die Liste der einbezogenen Unt aufzunehmen.

 

Rz. 108

Für börsennotierte MU und/oder TU sind auch Beteiligungen an großen KapG mit mehr als 5 % der Stimmrechte berichtspflichtig. Diese Regelung ist auch weiterhin von MU, die nach § 315e HGB pflichtgemäß ihren Konzernabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards gem. der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19.7.2002 erstellen, zu beachten. Anders als in den Angabepflichten von § 313 Abs. 2 Nr. 1–4 HGB ist dabei der Kapitalanteil unerheblich und es kommt auch nach dem BilRUG nicht zu einer Addition von auf verschiedene Unt verteilten Stimmrechten, da der Gesetzgeber die Formulierung "einem börsennotierten Mutterunternehmen, einem börsennotierten Tochterunternehmen oder von einer ..." beibehalten hat. Weiterhin werden dagegen nach § 33 WpHG aber Mitteilungspflichten ausgelöst, wenn die unmittelbaren und die mittelbaren Anteile zusammen 5 % überschreiten. Explizit anzugeben ist nur der Name. § 313 Abs. 2 Nr. 5 ist aus der Systematik dieser Vorschrift als Ergänzung zu den vorgenannten Angabepflichten zu verstehen, so dass eine Wiederholung der unter § 313 Abs. 2 Nr. 4 HGB genannten Unt nicht notwendig ist.

 

Rz. 109

Analog zu § 285 Nr. 11a HGB muss in § 313 Abs. 2 Nr. 6 HGB Name, Sitz und Rechtsform der Unt, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter das MU, das einbezogene TU oder ein einbezogenes GemeinschaftsUnt ist, angegeben werden. Danach sind die sich aus dem HR ergebenden Daten über Name, Sitz und Rechtsform derjenigen Unt anzugeben. Das Unt, an dem die Beteiligung besteht, muss selbst nicht rechnungslegungspflichtig sein. Mit Abschluss des Vertrags mit den weiteren Gesellschaftern und der Fortsetzung der Geschäfte mit Zustimmung des Eintretenden ist der Eintritt wirksam...

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