Rz. 98

Im Prinzip sind gem. § 294 Abs. 1 HGB das Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen in den Konzernabschluss einzubeziehen. Dieses Vollständigkeitsgebot kann nur durch die in § 296 HGB geregelten Wahlrechte eingeschränkt werden. Konkret ergibt sich folgende Abgrenzung des Konsolidierungskreises:

 

Abb. 8: Konsolidierungskreis-Parameter

 

Rz. 99

Für den Vollkonsolidierungskreis, d. h. den Konsolidierungskreis i. e. S., schreibt § 294 Abs. 1 HGB vor, dass das Mutterunternehmen und grundsätzlich alle unmittelbaren und mittelbaren Tochterunternehmen ohne Rücksicht auf deren Sitz in den Konzernabschluss einzubeziehen sind, sofern nicht ein Konsolidierungswahlrecht aufgrund der in § 296 HGB genannten Kriterien in Anspruch genommen wird. Damit schreibt das HGB einen Weltabschluss verbindlich vor. Diese Beschreibung des Konsolidierungskreises i. e. S. zielt auf den Einbezug im Rahmen der vollzukonsolidierenden Tochterunternehmen nach § 290 HGB ab. Für die Einbeziehung von Beteiligungen an anderen Unternehmen ist die Vollkonsolidierung ausgeschlossen. Einerseits können solche Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen im Wege der Quotenkonsolidierung einbezogen werden. Andererseits wird grundsätzlich der Einbezug als assoziiertes Unternehmen verlangt, wenn die in § 311 Abs. 1 HGB genannten Bedingungen erfüllt sind. Letzteres ist auch für Tochterunternehmen zu prüfen, die aufgrund eines Wahlrechts aus § 296 HGB nicht vollkonsolidiert werden. Ist die Einbeziehung in den Konzernabschluss auch nach diesen Regelungen ausgeschlossen, so sind die Anteile an dem Unternehmen als einfache Beteiligung höchstens mit ihren Anschaffungskosten im Konzernabschluss zu bilanzieren.

 

Rz. 100

Durch die Abgrenzung des Konsolidierungskreises werden wesentliche Entscheidungen bezüglich des Informationsgehalts eines Konzernabschlusses getroffen. Für den Fall wesentlicher Änderungen des Konsolidierungskreises schreibt § 294 Abs. 2 HGB vor, dass in den Konzernabschluss Angaben aufzunehmen sind, die es ermöglichen, die aufeinander folgenden Konzernabschlüsse sinnvoll zu vergleichen, wobei der Begriff der Wesentlichkeit im Einzelfall zu konkretisieren ist. Der IDW RS HFA 44.10 sieht eine Wesentlichkeit als gegeben an, wenn die Entwicklung, die ohne die Änderung des Konsolidierungskreises zu verzeichnen war, nicht erkennbar ist. Dabei besteht seit dem BilMoG nicht mehr die Möglichkeit, die Vorjahresdaten für Vergleichszwecke anzupassen.[1] Somit müssen die Angaben von den im Jahresabschluss dargestellten Vorjahreszahlen auf alter Konsolidierungskreisbasis ausgehen und sind auf den aktuellen Konsolidierungskreis zu überführen. Angesichts der hohen Bedeutung des Konsolidierungskreises ist zudem der in § 297 Abs. 3 Satz 2 HGB für die Konsolidierungsmethoden kodifizierte Grundsatz der Stetigkeit auch für die Abgrenzung des Konsolidierungskreises anzuwenden.[2]

[1] Vgl. Kreipl/Müller, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 294 HGB Rz. 21.
[2] Vgl. Ballwieser, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 297 HGB Rz. 162, Stand: 3/2021.

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