Leitsatz

Ein Autovermieter vereinbarte mit seinem Vertragspartner in einem Agenturvertrag die Übernahme der Vermietung von Fahrzeugen. Vereinbart war dabei u. a., dass der Partner auch nach Vertragsschluss eine dem Autovermieter bekannte, anderweitige Tätigkeit weiter ausüben durfte. Dem Partner war allerdings ebenfalls eine konkurrierende Vermietung eigener oder fremder Fahrzeuge ausdrücklich untersagt . Bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses betrieb der Partner noch eine andere Autovermietung, was dem Autovermieter jedoch nicht bekannt war. Ca. 3 Jahre später ermittelte der Autovermieter durch den Einsatz von Testpersonen, dass der Partner auch Fahrzeuge eines anderen Unternehmens vermietete. Darauf kündigte der Autovermieter den Agenturvertrag fristlos. Der Partner hielt die → Kündigung für unberechtigt und klagte auf Schadensersatz. Dabei berief er sich u. a. auf die Vereinbarung im Agenturvertrag, wonach er zur Ausübung anderweitiger Tätigkeiten berechtigt gewesen sei. Der BGH widersprach zunächst einer derartigen Vertragsinterpretation, da der Vertrag ein ausdrückliches Konkurrenzverbot enthielt. Auch bei Kenntnis einer konkurrierenden Vermietertätigkeit durch den Autovermieter hätte der Partner diese bei Abschluss des Agenturvertrags einstellen müssen. Der BGH erachtete die vertragswidrige Konkurrenzvertretung als solche ausreichend für eine fristlose Kündigung . Im vorliegenden Fall war aber auch streitig , ob der Autovermieter nicht bereits seit längerer Zeit von der konkurrierenden Tätigkeit seines Partners Kenntnis hatte. Der BGH führte hierzu aus, dass dem zur Kündigung Berechtigten zwar eine angemessene Frist zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Überlegung der hieraus zu ziehenden Folgerungen einzuräumen sei, diese müsse jedoch i. d. R. kürzer als 2 Monate sein; andererseits müsse die Kündigung aber auch nicht innerhalb einer 2-Wochenfrist wie bei der fristlosen Kündigung von Arbeitsverhältnissen erfolgen (→ Wettbewerbsverbot ).

Zwecks weiterer Sachaufklärung wurde die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückverwiesen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 26.05.1999, VIII ZR 123/98

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