(1) Die Gemeinden und Landkreise sind berechtigt, nach diesem Gesetz Abgaben zu erheben, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen.

 

(2) Kommunalabgaben im Sinne dieses Gesetzes sind Steuern, Verwaltungsgebühren und Auslagen für Leistungen zur Erfüllung weisungsfreier Aufgaben[1], Benutzungsgebühren, Beiträge, Aufwandsersatz, die Gästetaxe, die Tourismusabgabe und abgabenrechtliche Nebenleistungen [Bis 30.12.2023: (Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge)] [2].

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Neuordnung des Verwaltungskostenrechts im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verwaltungskostenrechtsneuordnungsgesetz). Anzuwenden ab 27.04.2019.
[2] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsrechts und weiterer verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen. Anzuwenden bis 30.12.2023.

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