(1) 1Die Beitragsschuld entsteht, sobald das Grundstück an die Einrichtung (§ 20 Abs. 1) oder den Teil der Einrichtung (§ 29 Abs. 1) angeschlossen werden kann, in den Fällen des § 29 Abs. 2 in dem Zeitpunkt, der in der ortsüblichen Bekanntgabe als Zeitpunkt der technischen Fertigstellung des Ausbaus genannt ist, in den Fällen des § 29 Abs. 3 mit dem Eintritt der Änderung in den Grundstücksverhältnissen, frühestens jedoch mit In-Kraft-Treten der Satzung. 2Die Satzung kann einen späteren Zeitpunkt bestimmen.

 

(2) Für Grundstücke, die schon vor dem 1. April 1964 an die Einrichtung hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem Anschluss; die Satzung kann jedoch bestimmen, dass die Beitragsschuld mit dem In-Kraft-Treten der Satzung entsteht, wenn im Zeitpunkt der Anschlussmöglichkeit eine ortsrechtliche Regelung bestanden hat, die für die Einrichtung eine Verpflichtung zur Leistung eines Beitrags oder einer einmaligen Gebühr (Anschlussgebühr) vorsah.

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