Bei einem Leistungsverkauf soll ein Unternehmer im Auftrag seines Auftraggebers in eigenem Namen, aber für Rechnung des Auftraggebers eine sonstige Leistung am Markt erbringen. Der eingeschaltete Unternehmer tritt gegenüber dem Dritten in eigenem Namen auf (handelt ihm gegenüber also so, als wenn er selbst die Leistung ausführen würde), das wirtschaftliche Ergebnis des Umsatzes trifft aber den Auftraggeber (der eingeschaltete Unternehmer tritt "für fremde Rechnung" auf).

 
Praxis-Beispiel

Leistungsverkauf im Finanzdienstleistungsbereich

Das ausländische Kreditinstitut K beauftragt die inländische Anlagegesellschaft A mit der Anlage von Termingeldern bei deutschen Banken in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung.

A ist als Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung[1] eingeschaltet und tritt dabei als Kommissionär auf. Die Leistung gilt nach § 3 Abs. 11 UStG als von K an A und von A an die Banken ausgeführt. Die zivilrechtlich vereinbarte Geschäftsbesorgungsleistung ist umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. Beide Leistungen sind im Inland steuerbar ausgeführt[2], unterliegen jedoch jeweils der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG.

 
Wichtig

Keine Leistungskette bei Ferienhausvermietung

Früher wurden die Grundsätze der Leistungskommission auch angewandt, wenn ein Unternehmer in die Vermietung von Ferienimmobilien eingeschaltet war und dabei in eigenem Namen und für fremde Rechnung auftrat. Nach der Rechtsprechung des BFH[3] liegt in diesen Fällen aber eine Reiseleistung nach § 25 UStG vor, sodass sich die Rechtsfolgen für den eingeschalteten Unternehmer nach den Grundsätzen der Reiseleistung ergeben. Liegen diese Voraussetzungen vor, erfolgt die Besteuerung zwingend im Rahmen dieser Sonderregelung. Der Unternehmer hat kein Wahlrecht und kann die Leistung nicht im Rahmen der Regelbesteuerung erfassen. Der EuGH[4] hat diese Rechtsauffassung im Ergebnis bestätigt und weiterhin festgestellt, dass es in diesem Fall auch nicht zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Reiseleistung kommen kann.

 
Praxis-Beispiel

Ferienhausvermietung als Reiseleistung

Ferienhausbesitzer F beauftragt den Unternehmer U das in Deutschland belegene Ferienhaus in eigenem Namen, aber für seine Rechnung an ständig wechselnde Feriengäste zu vermieten. Leerstandszeiten gehen zulasten des F. U berechnet den Feriengästen pro Woche 1.070 EUR und zahlt an F 700 EUR zzgl. 7 % USt, insgesamt 749 EUR aus.

Nach § 3 Abs. 11 UStG gilt die sonstige Leistung als von F an U und von U an die Feriengäste (= Leistungsempfänger) erbracht. Damit erbringt F gegenüber U eine steuerbare und steuerpflichtige (kurzfristige) Vermietungsleistung. Als kurzfristige Vermietung für Beherbergungszwecke unterliegt sie dem ermäßigten Steuersatz[5], Bemessungsgrundlage sind 700 EUR, die Umsatzsteuer beträgt 49 EUR.

U erbringt ebenfalls Leistungen an die jeweiligen Feriengäste im Rahmen einer Reiseleistung nach § 25 Abs. 1 UStG, deren Ort dort ist, wo er sein Unternehmen betreibt. Die Leistung ist steuerbar und steuerpflichtig (da das Ferienhaus im Gemeinschaftsgebiet liegt) im Inland und unterliegt mit der Differenz zwischen dem vereinnahmten Reisepreis (1.070 EUR) und den Reisevorleistungen (749 EUR) der Umsatzsteuer.[6] Aus der Differenz (1.070 EUR ./. 749 EUR =) 321 EUR ist die Umsatzsteuer mit 19 % herauszurechnen. U muss deshalb eine Bemessungsgrundlage von 269,75 EUR und eine Umsatzsteuer von 51,25 EUR anmelden. Einen Vorsteuerabzug hat U nicht.

[1] Kreditgewährungsleistung nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG.
[2] § 3a Abs. 2 UStG am Sitz des jeweiligen Leistungsempfängers.
[4] EuGH, Urteil v. 19.12.2018, C-552/17 (Alpenchalets-Resorts GmbH), DStR 2018 S. 2693; Abschn. 25.1 Abs. 2 Satz 6 UStAE.

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