Rz. 8

Die Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung hat entsprechend § 275 Abs. 2 oder 3 HGB zu erfolgen.[1]

Gem. § 158 Abs. 1 Satz 1 AktG ist die Gewinn- und Verlustrechnung um folgende Angaben zu erweitern (Ergebnisverwendung):

  1. Gewinn-/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
  2. Entnahmen aus der Kapitalrücklage
  3. Entnahmen aus Gewinnrücklagen

    1. aus der gesetzlichen Rücklage
    2. aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
    3. aus satzungsmäßigen Rücklagen
    4. aus anderen Gewinnrücklagen
  4. Einstellungen in Gewinnrücklagen

    1. in die gesetzlichen Rücklagen
    2. in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
    3. in satzungsmäßige Rücklagen
    4. in andere Gewinnrücklagen
  5. Bilanzgewinn/-verlust

Nach § 158 Abs. 1 Satz 2 AktG können diese Angaben fakultativ auch im Anhang zum Jahresabschluss gemacht werden.

 

Rz. 9

Wie bei der Bilanz hat jeder Aktionär nach § 131 Abs. 1 Satz 3 AktG Anspruch auf eine nach den beschriebenen Kriterien gegliederte Gewinn- und Verlustrechnung. Im Außenverhältnis dürfen kleine und mittelgroße KGaAs (§ 267 Abs. 1, 2 HGB) die Posten § 275 Abs. 2 Nrn. 1–5 HGB oder § 275 Abs. 3 Nrn. 1–3 und 6 HGB zu einer Position "Rohergebnis" zusammenfassen (§ 276 HGB).

 

Rz. 10

Nach § 286 Abs. 3 AktG brauchen die persönlich haftenden Gesellschafter die auf ihren Kapitalanteil entfallenden Gewinnanteile nicht gesondert in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen. Dies wird analog für Verluste zu gelten haben. Doch diese werden durch die Abschreibung nach § 286 Abs. 2 Sätze 2, 3 AktG in der Bilanz erkennbar.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge