Rz. 8
Die Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung hat entsprechend § 275 Abs. 2 oder 3 HGB zu erfolgen.[1]
Gem. § 158 Abs. 1 Satz 1 AktG ist die Gewinn- und Verlustrechnung um folgende Angaben zu erweitern (Ergebnisverwendung):
- Gewinn-/Verlustvortrag aus dem Vorjahr
- Entnahmen aus der Kapitalrücklage
Entnahmen aus Gewinnrücklagen
- aus der gesetzlichen Rücklage
- aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
- aus satzungsmäßigen Rücklagen
- aus anderen Gewinnrücklagen
Einstellungen in Gewinnrücklagen
- in die gesetzlichen Rücklagen
- in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen
- in satzungsmäßige Rücklagen
- in andere Gewinnrücklagen
- Bilanzgewinn/-verlust
Nach § 158 Abs. 1 Satz 2 AktG können diese Angaben fakultativ auch im Anhang zum Jahresabschluss gemacht werden.
Rz. 9
Wie bei der Bilanz hat jeder Aktionär nach § 131 Abs. 1 Satz 3 AktG Anspruch auf eine nach den beschriebenen Kriterien gegliederte Gewinn- und Verlustrechnung. Im Außenverhältnis dürfen kleine und mittelgroße KGaAs (§ 267 Abs. 1, 2 HGB) die Posten § 275 Abs. 2 Nrn. 1–5 HGB oder § 275 Abs. 3 Nrn. 1–3 und 6 HGB zu einer Position "Rohergebnis" zusammenfassen (§ 276 HGB).
Rz. 10
Nach § 286 Abs. 3 AktG brauchen die persönlich haftenden Gesellschafter die auf ihren Kapitalanteil entfallenden Gewinnanteile nicht gesondert in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen. Dies wird analog für Verluste zu gelten haben. Doch diese werden durch die Abschreibung nach § 286 Abs. 2 Sätze 2, 3 AktG in der Bilanz erkennbar.
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