Ebenso sind Nebenfolgen vermögensrechtlicher Art ohne Strafcharakter, wie z. B. die Einziehung nach § 22 OWiG, abziehbare Betriebsausgaben. Gleiches gilt für mit einem Verfahren zusammenhängende Gerichts- und Anwaltskosten, und zwar unabhängig davon, ob die Sanktion (Strafe, Bußgeld, etc.) unter das Abzugsverbot fällt.

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