Ebenso sind Nebenfolgen vermögensrechtlicher Art ohne Strafcharakter, wie z. B. die Einziehung nach § 22 OWiG, abziehbare Betriebsausgaben. Gleiches gilt für mit einem Verfahren zusammenhängende Gerichts- und Anwaltskosten, und zwar unabhängig davon, ob die Sanktion (Strafe, Bußgeld, etc.) unter das Abzugsverbot fällt.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen