Die Unternehmereigenschaft ist grundsätzlich unabhängig vom Umfang der ausgeführten Umsätze. Das Umsatzsteuergesetz sieht aber für Unternehmer, die nur Umsätze in geringem Umfang ausführen, eine Erleichterung dahingehend vor, dass die für die ausgeführten Umsätze geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben wird. Der Kleinunternehmer darf in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen und ist darüber hinaus vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

 
Wichtig

Systematische Änderung wird zum 1.1.2025 erfolgen

Bis zum 31.12.2024 ist geregelt, dass die Umsatzsteuer für Umsätze von Kleinunternehmern nicht erhoben wird. Aufgrund unionsrechtlicher Anpassung wird zum 1.1.2025 eine systematische Änderung eintreten, nach der die Umsätze von Kleinunternehmern steuerfrei ausgeführt werden. Dies führt zu verschiedenen Folgeänderungen, z. B. beim Vorsteuerabzug[1] und bei der Ausnahmeregelung[2] für innergemeinschaftliche Erwerbe.

Diese Begünstigungsregelung kann jedoch dann für den Unternehmer zu einem Nachteil führen, wenn er seine Leistungen (überwiegend) an vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer ausführt, die die Umsatzsteuer zusätzlich entrichten würden. Aus diesem Grund kann der Unternehmer auf die Anwendung der Kleinunternehmerbesteuerung verzichten (Option zur Regelbesteuerung).

 
Wichtig

Kleinunternehmereigenschaft nur bei inländischen Unternehmern bis 31.12.2024

Kleinunternehmer nach § 19 UStG können bis 31.12.2024 nur inländische Unternehmer sein. Ausländische Unternehmer fallen nach den derzeitigen Regelungen nicht unter § 19 UStG. Entsprechend müssen sich deutsche Unternehmer, die die Kleinunternehmerbesteuerung in Deutschland anwenden, in anderen Staaten bis zum 31.12.2024 der dort geltenden Besteuerung in vollem Umfang unterwerfen. Allerdings gehen Umsätze, die in anderen Ländern ausgeführt werden, nicht in die Prüfung der maßgeblichen Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmereigenschaft im Inland mit ein. Ab 2025 wird es auch die – wahlweise – Anwendung einer EU-grenzüberschreitenden Kleinunternehmerbesteuerung geben.[3]

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