Unabhängig von den Befugnissen des Vorsitzenden oder Berichterstatters, ohne Weiteres alleine zu handeln und zu entscheiden[1], besteht die Möglichkeit, dass der Senat die Streitsache einem Mitglied des Senats (als sog. fakultativer Einzelrichter) überträgt.[2] Voraussetzung hierfür ist, dass

  • die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
  • die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
  • die Streitsache noch nicht vor dem Senat mündlich verhandelt war (es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist).

Die Übertragung auf den Einzelrichter erfolgt durch Beschluss des Senats, der unanfechtbar ist.[3]

Der Einzelrichter entscheidet durch Urteil oder Gerichtsbescheid. Die Rechtsbehelfe sind dieselben wie die gegen Entscheidungen des Senats.

 
Praxis-Tipp

Einvernehmliche Erledigung

Obwohl im Finanzprozess ein Vergleich nicht anerkannt ist, da es um die Gesetzmäßigkeit der Besteuerung geht, kann in jedem Stadium des Verfahrens versucht werden, durch gegenseitiges Nachgeben eine einvernehmliche Erledigung des Rechtsstreits zu erreichen. Daher sollte stets ausgelotet werden, in welchen Punkten das FA wegen unsicherer Beweislage und ungeklärter Rechtsfragen verhandlungsbereit sein könnte. Dazu bietet sich insbesondere die weniger formelle Atmosphäre eines Erörterungstermins vor dem Berichterstatter an.[4]

Nach dem Mediationsgesetz[5] kann der Streit auf beiderseitigen Antrag dem – nicht entscheidungsbefugten – Güterichter[6] oder einem gerichtsexternen Mediator[7] zur einvernehmlichen Beilegung des Konflikts übertragen werden.[8] In der Zwischenzeit ruht das gerichtliche Verfahren. Der Mediation kommt in der Finanzgerichtsbarkeit kaum Bedeutung zu, da bereits im Erörterungstermin vor dem zuständigen Richter die einvernehmliche Streitbeilegung diskutiert und geprüft wird.[9]

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