Grundsätzlich entscheidet über Klagen der Senat, der entsprechend auch die mündliche Verhandlung durchführt. Auch bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung wirken neben den 3 Berufsrichtern die beiden ehrenamtlichen Richter mit. Jedoch werden alle Maßnahmen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung und des Urteils regelmäßig von einem Mitglied des Senats, dem Berichterstatter oder dem Vorsitzenden, getroffen.[1]

Der Berichterstatter kann insbesondere auch die Beteiligten des Verfahrens zu einem Erörterungstermin laden, in dem der Streitfall erörtert und möglichst einer "gütlichen Beilegung" zugeführt wird.[2] Der Berichterstatter kann im Übrigen[3]

  • die Beteiligten zur Ergänzung und Erläuterung ihrer Schriftsätze, zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Urkunden auffordern,
  • von Dritten Auskünfte einholen und die Vorlage von Urkunden verlangen sowie
  • Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden. Er darf unter bestimmten Voraussetzungen selbst auch einzelne Beweise erheben.[4]

Im Übrigen kann in folgenden Fällen der Berichterstatter (oder Vorsitzende) über die Klage allein entscheiden[5]:

  • Er erlässt einen Gerichtsbescheid[6]; dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats gegeben[7]; eine Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde ist also ausgeschlossen; die mündliche Verhandlung findet dann grundsätzlich vor dem Senat statt.
  • Er entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats als sog. konsentierter Einzelrichter.[8]

Der Berichterstatter (oder Vorsitzende) kann in folgenden Fällen allein entscheiden, falls sich der Senat noch nicht mit dem Streitfall befasst hat[9]:

  • Beschlüsse über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens[10]
  • Beschlüsse über die Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme der Klage[11]
  • Kostenbeschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache[12]
  • Beschlüsse über den Streitwert[13]
  • Beschlüsse über Kosten.[14]

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