Leitsatz

Übernimmt ein Landwirt von einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage Klärschlamm und bringt er diesen auf eigenen landwirtschaftlich genutzten Feldern als Dünger auf, liegt eine Entsorgungsleistung und keine der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegende landwirtschaftliche Dienstleistung vor.

 

Normenkette

§ 24 Abs. 1 und 2 UStG, Art. 25 Abs. 1 und 2 6. EG-RL, Art. 295 MwStSystRL

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige transportierte gegen Entgelt Klärschlamm von einem Abwasserwerk zu seinem Betrieb und brachte den Klärschlamm auf seinen landwirtschaftlich genutzten Feldern als Dünger auf. Grundlage war ein mit der Gemeinde geschlossener "Klärschlammaufbringungsvertrag".

Der Steuerpflichtige war der Ansicht, diese Umsätze unterlägen der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG.

Dagegen unterwarf das FA nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung die Umsätze mit 19 % der Bemessungsgrundlage der Regelbesteuerung. Die Vorsteuern wurden im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen mit 5 % der Bemessungsgrundlage geschätzt.

Das FG wies die Klage des Steuerpflichtigen ab (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.6.2011, 6 K 2287/09, Haufe-Index 2717219, EFG 2011, 2025).

 

Entscheidung

Die Revision des Klägers blieb erfolglos.

Aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers – hier der nachfragenden Gemeinde – stehe im Mittelpunkt der erhaltenen einheitlichen Dienstleistung, dass die Klärschlammlagerstätten geleert werden, was die ordnungsgemäße Abholung und Entsorgung des Klärschlamms verlange.

Insoweit handele es sich um eine Entsorgungsleistung und um keine landwirtschaftliche Dienstleistung, insbesondere um keine der in Anhang VIII der MwStSystRL beispielhaft aufgeführten normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragenden Dienstleistungen, wie den "Arbeiten des Anbaus, der Ernte, des Dreschens, des Pressens, des Lesens und Einsammelns, einschließlich des Säens und Pflanzens".

Dadurch, dass die Entsorgungsleistung für den Kläger und seinen landwirtschaftlichen Betrieb die positive Nebenwirkung hat, dass der Klärschlamm als Dünger zur landwirtschaftlichen Produktion eingesetzt wird, werde die entgeltliche Entsorgungsleistung nicht ihrem Wesen nach zu einer landwirtschaftlichen Dienstleistung.

 

Hinweis

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG wird für "die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführten Umsätze" vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 die Steuer für die nicht näher bezeichneten "übrigen Umsätze" auf den sog. Durchschnittssatz von 10,7 % der Bemessungsgrundlage festgesetzt.

Die Vorsteuerbeträge für diese Umsätze werden durch § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG in gleicher Höhe festgesetzt, sodass sich unter dem Strich keine Umsatzsteuerschuld ergibt.

§ 24 UStG ist in richtlinienkonformer Auslegung nur anwendbar auf die Lieferung der in Art. 295 MwStSystRL genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und auf die dort definierten landwirtschaftliche Dienstleistungen.

Nach Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL sind "landwirtschaftliche Dienstleistungen" die Dienstleistungen, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mithilfe seiner Arbeitskräfte oder der normalen Ausrüstung seines land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betriebes erbracht werden und die normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen, und zwar insbesondere die in Anhang VIII MwStSystRL aufgeführten Dienstleistungen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 23.1.2013 – XI R 27/11

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