1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten

 

a)

die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Dezember 1962 (GV. NRW. 1963 S. 52),

 

b)

die zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 1964 (GV. NRW. S. 289),

 

c)

die dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 1968 (GV. NRW. S. 339),

 

d)

die vierte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juli 2001 (GV. NBW. S. 558) und

 

e)

die fünfte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 2004 (GV. NRW. S. 122)

außer Kraft und werden mit Ablauf des 31. Dezember 2008 aufgehoben.

3Die Verordnung wird erlassen

 

a)

von dem Ministerpräsidenten und dem Finanzministerium gemeinsam aufgrund des § 18 Abs. 1 des Kirchensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1975 (GV. NRW. S. 438), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 2001 (GV. NRW. S. 103)

 

b)

und vom Finanzministerium aufgrund des § 18 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes soweit gesetzlich vorgeschrieben, im Benehmen mit

  • den Diözesen der Katholischen Kirche,
  • den Evangelischen Landeskirchen im Land Nordrhein-Westfalen,
  • dem Katholischen Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland.
  • den Landesverbänden der jüdischen Kultusgemeinden von Nordrhein und Westfalen sowie der Synagogengemeinde Köln.

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