1Die Staatsministerien der Finanzen und für Heimat sowie für Unterricht und Kultus[1] [Bis 30.04.2019: , für Landesentwicklung und Heimat sowie für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst] werden gemeinsam ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften zu erlassen. 2Sie treffen darin insbesondere Bestimmungen über

 

1.

den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichern Gemeinschaft,

 

2.

die örtliche Zuständigkeit bei Umlagepflichtigen mit mehreren Wohnsitzen,

 

3.

die Berechnung der Kircheneinkommensteuer, wenn die Umlagepflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres bestand,

 

4.

die örtliche Zuständigkeit und Berechnung der Kircheneinkommensteuer bei Wechsel des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts des Umlagepflichtigen,

 

5.

die Änderung des Umlagesatzes,

 

6.

die Berechnung der Kircheneinkommensteuer bei Austritt eines zusammenveranlagten Ehegatten aus der umlageerhebenden Gemeinschaft,

 

7.

die Gesamtschuldnerschaft bei Ehegatten,

 

8.

die Anrechnung von Kirchenlohnsteuer,

 

9.

die Festsetzung von Vorauszahlungen,

 

10.

die Durchführung des Kirchenlohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber und des Abzugs der Kirchenkapitalertragsteuer durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten einschließlich der hierfür zu übermittelnden Angaben, ,

 

11.

die Aufteilung der pauschalen Kirchenlohnsteuer,

 

12.

die Verwaltung der Kirchenumlagen,

 

13.

die Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzämter und die gemeinschaftlichen Steuerverbände,

 

14.

die Überwachung und Ablieferung der von den Arbeitgebern oder den Kirchensteuerabzugsverpflichteten an die Finanzämter abgeführten Kirchenlohnsteuer und Kirchenkapitalertragsteuer,

 

15.

die Beitreibung der Umlagerückstände bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts des Umlagepflichtigen.

[1] Geändert durch Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung. Anzuwenden ab 01.05.2019.

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