(1) 1Gemeinschaftliche Steuerverbände sind die in Art. 1 genannten Gemeinschaften. 2Als gemeinschaftlicher Steuerverband gelten für die Römisch-Katholische Kirche die Diözese und für das isreaelische Bekenntnis der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern.

 

(2) 1Gemeindliche Steuerverbände sind - soweit Körperschaften des öffentlichen Rechts - die Kirchengemeinden (Pfarr-, Mutter- und Tochtergemeinden), die Religionsgemeinden und die von weltanschaulichen Gemeinschaften eingerichteten örtlichen Verbände. 2Die Gesamtkirchengemeinden gelten an Stelle der beteiligten Pfarr-, Mutter- und Tochtergemeinden als Steuerverbände.

 

(3) Gemeinden und örtlichen Verbänden im Sinn des Abs. 2 wird die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auf Antrag des gemeinschaftlichen Steuerverbands durch das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst verliehen oder entzogen.

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