Leitsatz

Der Nachweis des Bemühens um einen Ausbildungsplatz ist nicht erbracht, wenn ein Kind sich zwar bei der ZVS um einen Studienplatz beworben, aber nach Erhalt der Absage durch die ZVS die Bewerbungsfrist für das nächste Semester verpasst hat.

 

Sachverhalt

Die Tochter des Klägers beendete im Juni 2005 ihre Schulausbildung und bewarb sich bei der ZVS um einen Studienplatz. Am 30.9.2005 wurde ihr mitgeteilt, dass sie für das Wintersemester 2005/06 nicht berücksichtigt werden könne. Die Tochter versäumte es, sich für das Sommersemester 2006 erneut zu bewerben. Mit Bescheid vom 19.4.2006 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab Oktober 2005 auf, weil kein berücksichtigungsfähiger Tatbestand mehr gegeben sei. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren trägt der Kläger vor, seine Tochter habe sich ernsthaft um einen Studienplatz bemüht. Sie habe nur versehentlich die Bewerbungsfrist bei der ZVS versäumt. Die Familienkasse beantragt die Klage abzuweisen, da der Kläger das fortlaufende und ernsthafte Bemühen um einen Studien- bzw. Ausbildungsplatz nicht nachgewiesen habe.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG liegen für die Monate Oktober 2005 bis März 2006 die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld nicht vor. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG wird ein volljähriges Kind nur berücksichtigt, wenn es eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. Voraussetzung ist, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht. Da es sich um eine für den Kläger günstige Anspruchsvoraussetzung handelt, trägt er die Feststellungslast für die entsprechenden Bemühungen des Kindes. Die Ausbildungsbereitschaft des Kindes muss sich durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz nachweisen lassen. Andernfalls hätte es jeder Kindergeldberechtigte in der Hand, durch bloße Geltendmachung der Ausbildungswilligkeit des Kindes den Anspruch auf Kindergeld bis zum 27. Lebensjahr zu verlängern. Nach dem Beschluss des BFH v. 21.7.2005 (III S 19/04 (PKH), BFH/NV 2005 S. 2207 m.w.N.) soll dadurch insbesondere einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes wirksam begegnet werden. Da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass die Tochter objektiv irgendwelche Erfolg versprechenden Aktivitäten zur Erlangung eines Ausbildungsplatzes unternommen hat, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes für den streitigen Zeitraum nicht vor.

 

Hinweis

Das FG hat zwar die Revision nicht zugelassen, aber die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hatte Erfolg. Bei vergleichbaren Sachverhalten sollte daher Einspruch eingelegt und unter Hinweis auf das Verfahren beim BFH (Az. III R 84/07) das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 26.09.2006, 12 K 2236/06

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