Da das Kindergeld eine Steuervergütung ist[1], sind nach § 155 Abs. 6 AO für die Kindergeld-Festsetzung die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

Das Kindergeld wird von den Familienkassen nach § 70 Abs. 1 EStG stets durch Bescheid festgesetzt.[2]

Damit ist auch in folgenden Fällen ein schriftlicher Kindergeldbescheid zu erteilen

  • bei Kindergeld-Zahlung aufgrund eines Antrags (positive Kindergeld-Festsetzung),
  • bei Anzeige des Berechtigten über den Wegfall der Voraussetzungen zur Berücksichtigung eines Kindes (Aufhebungsbescheid) oder
  • bei Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes ohne Neuantrag und ohne Nachweis der weiteren Berücksichtigungs-Voraussetzungen (Aufhebungsbescheid).

Der Kindergeldbescheid ist ein Dauerverwaltungsakt, der Kindergeldablehnungsbescheid ein negativer Dauerverwaltungsakt. Der Bescheid ist demzufolge ein teilbarer Verwaltungsakt, der für jeden einzelnen Monat aufgehoben und geändert und für andere Monate unverändert bestehen bleiben kann.[3]

Die Bescheide über die Kindergeld-Festsetzung können nach den Vorschriften der AO auch an den Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings eine wirksame Bekanntgabevollmacht des Antragstellers.[4]

In der Auszahlung von Kindergeld für einen künftigen Zeitraum ist keine (konkludente) Ablehnung des Kindergeldantrags für einen vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegenden Zeitraum zu sehen. Mit dem Antrag wird eine etwaige Festsetzungsverjährung für einen noch offenen Zeitraum gem. § 171 Abs. 3 AO gehemmt.

 
Hinweis

Auslegung zugunsten des Antragstellers

Ein Kindergeldantrag ist dahingehend auszulegen, dass mit ihm die Festsetzung von Kindergeld für den höchstmöglichen Zeitraum und somit ggf. auch für die Zeit vor der Antragstellung begehrt wird.[5]

Eine Bezügemitteilung, nach der die Zahlung von Kindergeld an einen Angehörigen des öffentlichen Dienstes eingestellt wird, stellt keinen (konkludenten) Kindergeld-Aufhebungsbescheid dar.[6] Die Bezügemitteilung kann somit keine Bindungswirkung so wie die Aufhebung einer Kindergeld-Festsetzung entfalten.

Ein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid hindert nicht die Kindergeld-Festsetzung, wenn die Familienkasse nach erneutem Antrag für denselben Anspruchszeitraum vollumfänglich die Anspruchsvoraussetzungen erneut prüft und wiederum einen Ablehnungsbescheid erlässt. Insoweit liegt ein anfechtbarer Zweitbescheid vor.[7]

Der Kindergeld-Bescheid ist ein personenbezogener Verwaltungsakt und erlischt demzufolge im Zeitpunkt des Todes des Kindergeld-Berechtigten. Eine Aufhebung gegenüber den Erben ist daher nicht erforderlich.[8]

Auszahlungsbeschränkung (6-Monatsfrist)

Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten 6 Monate vor Beginn des Monats, in dem der Kindergeldantrag einging, ausgezahlt.[9] Der Anspruch auf Kindergeld bleibt davon unberührt.[10]

Festsetzungsverjährung[11]

Die Festsetzungsfrist für das Kindergeld beträgt 4 Jahre.[12] Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das der Kindergeldanspruch besteht.[13] Dabei ist es unerheblich, auf welchen einzelnen Kalendermonat sich der Kindergeldanspruch bezieht.

Die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung für den Kindergeldanspruch gelten sowohl

  • für die Kindergeld-Festsetzung nach einem erstmaligen Antrag auf Kindergeld als auch
  • für die Änderung einer bestehenden Kindergeld-Festsetzung.

Ein fristgerecht gestellter Antrag löst nach § 171 Abs. 3 AO eine Ablaufhemmung aus. "Gestellt" ist ein Antrag, wenn er bei der zuständigen Behörde eingeht.[14]

Die Auszahlungsbeschränkung des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG[15] gilt ungeachtet der Festsetzungsfrist.

Ist die Kindergeld-Festsetzung befristet, setzt eine weitere Festsetzung des Kindergelds einen rechtzeitigen Antrag vor Eintritt der Festsetzungsverjährung voraus.[16]

Die 4-jährige Festsetzungsfrist für den Erlass eines Kindergeld-Aufhebungsbescheids beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres.[17] Unterlässt es der Kindergeldberechtigte, trotz eindeutiger Hinweise im Merkblatt, das er bei Antragstellung auf Kindergeld erhalten und dessen Kenntnis er durch seine Unterschrift versichert hat, der Familienkasse mitzuteilen, dass das Kind die inländische Wohnung verlassen hat und eine Schule im Ausland besucht, ist von einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung auszugehen. Danach verlängert sich die Festsetzungsfrist gem. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf 10 Jahre.[18]

Durch die doppelte Beantragung von Kindergeld und das pflichtwidrige Unterlassen der korrigierenden Mitteilung kann der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt sein. Dies führt zur Verlängerung der Festsetzungsfrist auf 10 Jahre.[19]

Bei Kindergeld-Rückforderungen ist die Zahlungsverjährung nach §§ 228 ff. AO zu beachten.[20]

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