Der Antrag auf Kindergeld ist bei der örtlich zuständigen Familienkasse der Agentur für Arbeit zu stellen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 19 Abs. 1 AO, maßgebend ist somit grundsätzlich der Wohnsitz des Kindergeldberechtigten.

Angehörige des öffentlichen Dienstes hatten den Antrag bisher grundsätzlich an die Stelle zu richten, die für die Festsetzung der Bezüge bzw. des Arbeitsentgelts zuständig ist.[2] Die Aufgabe der Durchführung des Familienleistungsausgleichs ging im Zuge der Familienkassenreform bis zum 31.12.2023 aber an die Bundesagentur für Arbeit über. Mit Wirkung zum 1.1.2024 entfällt auch § 72 EStG.[3]

 
Hinweis

Familienkassenreform[4]

Im Zuge der Strukturreform wurde die Sonderzuständigkeit für die Familienkassen des öffentlichen Dienstes der Länder und Kommunen zum 31.12.2023 beendet. Im Bereich des Bundes wurde die Sonderzuständigkeit bereits zum 31.12.2021 beendet. Ab 1.1.2024 erfolgt die Bearbeitung von Kindergeldangelegenheiten in Deutschland allein durch die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit.[5]

Seit Reformbeginn hatten auch bereits immer mehr Familienkassen von der Möglichkeit der freiwilligen Aufgabenübertragung an die Bundesagentur für Arbeit Gebrauch gemacht.

Für das Kindergeld nach überstaatlichem Recht ist nach § 72 Abs. 8 EStG bereits die Familienkasse der Agentur für Arbeit und nicht die Familienkasse der Behörde zuständig.[6]

Die besondere Zuständigkeit der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit galt bisher nach § 72 Abs. 8 Satz 3 EStG nicht für Beschäftigte der Nachrichtendienste. Die Sonderzuständigkeit für die verbliebenen Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes wird nun aber zum 31.12.2022 insgesamt beendet.[7]

[1] DA V 5.2 Abs. 2 DA-KG 2023.
[2] DA V 1.2 und V 2 Abs. 2 DA-KG 2022.
[3] Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022, BStBl 2023 I S. 7.
[4] Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes v. 8.12.2016, BStBl 2016 I S. 1419; BZSt, Schreiben v. 14.12.2016, BStBl 2016 I S. 1429.
[5] Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022, BStBl 2023 I S. 7.
[6] DA V 1.4.2, DA V 5.2 Abs. 3 Satz 3 DA KG 2022,

s. Auslandskinder.

[7] Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes v. 8.12.2016, BStBl 2016 I S. 1419; BZSt, Schreiben v. 14.12.2016, BStBl 2016 I S. 1429,

Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022, BStBl 2023 I S. 7.

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