Eine Erwerbstätigkeit, die im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses ausgeübt wird, ist stets unschädlich für den Anspruch auf Kindergeld.

Ein Ausbildungsdienstverhältnis liegt vor, wenn die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses ist.[2]

Zu Ausbildungsdienstverhältnissen zählen insbesondere[3]:

  • Berufsausbildungsverhältnisse nach dem Berufsbildungsgesetz
  • ein Praktikum bzw. ein Volontariat, das als Berufsausbildung anzusehen ist
  • das Referendariat bei Lehramtsanwärtern und Rechtsreferendaren zur Vorbereitung auf das zweite Staatsexamen
  • das Dienstverhältnis von Beamtenanwärtern und Aufstiegsbeamten
  • das Dienstverhältnis eines Soldaten während der zivilberuflichen Ausbildung oder des Studiums an einer zivilen Hochschule, wenn diese Maßnahme Bestandteil der Unteroffiziers-, Feldwebel- oder Offiziersausbildung ist
  • das Praktikum eines Pharmazeuten im Anschluss an den universitären Teil des Pharmaziestudiums
  • das im Rahmen der Ausbildung zum Erzieher abzuleistende Anerkennungsjahr.

Eine Besonderheit stellen berufsbegleitende und berufsintegrierte duale Studiengänge dar.[4]

Zur Frage, ob und ggf. wie lange ein duales Studium Erstausbildung i. S. v. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist, hat der BFH entschieden: Setzt ein Kind im Rahmen eines dualen Studiums nach erfolgreichem Abschluss seines studienintegrierten Ausbildungsgangs sein parallel zur Ausbildung betriebenes Bachelorstudium fort, kann auch das Bachelorstudium als Teil einer einheitlichen Erstausbildung zu werten sein. Für die Frage, ob sich die einzelnen Ausbildungsabschnitte als integrative Teile einer einheitlichen Erstausbildung darstellen, kommt es darauf an, ob sie in einem engen sachlichen Zusammenhang (z. B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden.[5] Die Unternehmensphase eines PreMaster-Programms kann als Ausbildungsdienstverhältnis jedenfalls dann anzusehen sein, wenn sie einen Bachelorabsolventen gezielt auf das von ihm angestrebte Masterstudium vorbereiten soll.[6]

[1] DA 20.3.2 DA-KG 2023.
[2] R 9.2 LStR 2023; H 9.2 LStH 2023 "Ausbildungsdienstverhältnis".
[3] DA A 20.3.2 Abs. 1 Satz 3 DA-KG 2023.
[4] DA A 20.3.2 Abs. 2 DA-KG 2023.

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