Rn. 550

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Absolviert das Kind ein Ausbildungsdienstverhältnis, ist die iRd Ausbildungsdienstverhältnisses erbrachte Erwerbstätigkeit stets anspruchsunschädlich, H 32.10 EStH 2020; A 20.3.2 Abs 1 S 1 DA-KG 2020. Ein Ausbildungsdienstverhältnis ist gegeben, wenn die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses ist (vgl R 9.2 LStR 2015 und H 9.2 LStH 2021 "Ausbildungsdienstverhältnis"), wie dies zB bei den Berufsausbildungsverhältnissen gemäß § 1 Abs 3, §§ 452 BBiG der Fall ist, BFH v 23.06.2015, III R 37/14, BStBl II 2016, 55.

Ausbildungsdienstverhältnisse sind nach A 20.3.2 Abs 1 S 3 DA-KG 2020:

  • die Berufsausbildungsverhältnisse gemäß § 1 Abs3, §§ 4 bis 52 BBiG;
  • ein Praktikum bzw ein Volontariat, bei dem die Voraussetzungen nach A 15.8 DA-KG 2020 vorliegen;
  • das Referendariat bei Lehramtsanwärtern und Rechtsreferendaren;
  • duale Studiengänge, allerdings nur dann, wenn eine Verknüpfung zwischen Studium und praktischer Tätigkeit besteht, die über eine bloße thematische Verbindung zwischen der Fachrichtung des Studiengangs und der in dem Unternehmen ausgeübten Tätigkeit oder eine rein organisatorische Verzahnung hinausgeht (A 20.3.2 Abs 2 S 2 DA- KG 2020);
  • das Dienstverhältnis von Beamtenanwärtern und Aufstiegsbeamten;
  • eine Berufsausbildungsmaßnahme in einer Laufbahngruppe der Bundeswehr iSv A 15.2 S 3 DA-KG 2020;
  • das Praktikum eines Pharmazeuten im Anschluss an den universitären Teil des Pharmaziestudiums sowie
  • das iRd Ausbildung zum Erzieher abzuleistende Anerkennungsjahr.

Um ein Ausbildungsdienstverhältnis handelt es sich auch bei der Tätigkeit als Soldat auf Zeit, jedenfalls für die als Berufsausbildung zu berücksichtigende Zeit der Ausbildungsabschnitte I–III (Vermittlung der wichtigsten militärischen Grundkenntnisse, Truppenpraktikum, Vorbereitung auf die zukünftige Funktion als militärischer Führer, lehrgangsbegleitende Prüfung), FG Münster v 22.08.2014, 4 K 4131/13 Kg, EFG 2014, 1966.

Ein Zeitsoldat, der nach seiner Ernennung zum Unteroffizier Lehrgänge für den Sanitätsdienst absolviert, befindet sich nicht in einem Ausbildungsdienstverhältnis, BFH v 16.09.2015, III R 6/15, BStBl II 2016, 281; BFH v 21.06.2016, III B 133/15, BFH/NV 2016, 1450; für die Annahme eines Ausbildungsdienstverhältnisses genügt es nicht, dass verwendungsbezogene Lehrgänge Gegenstand des Dienstverhältnisses eines Zeitsoldaten sind, sofern diese Lehrgänge nicht zugleich auch das Ziel und den wesentlichen Inhalt des Dienstverhältnisses ausmachen; einzelne Lehrgänge können auch unter Berücksichtigung des Monatsprinzips des § 66 Abs 2 EStG nicht isoliert betrachtet und als Ausbildung iSd § 32 Abs 4 S 1 N 2 Buchst a EStG qualifiziert werden, BFH v 22.02.2017, III R 20/15, BStBl II 2017, 913 zur bundeswehrinternen Ausbildung zum Nachschubunteroffizier.

Ist hingegen die Berufsausbildung oder das Studium nicht Gegenstand des Dienstverhältnisses, liegt ein Ausbildungsdienstverhältnis auch dann nicht vor, wenn der ArbG die Berufsbildungsmaßnahme oder das Studium des Kindes fördert, zB durch ein Stipendium oder eine Verringerung der Arbeitszeit, H 32.10 EStH 2020; A 20.3.2 Abs 1 S 4 DA-KG 2020. Deshalb ist die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter kein Ausbildungsdienstverhältnis iSv § 32 Abs 4 S 3 EStG; dadurch, dass der wissenschaftliche Mitarbeiter im Rahmen seiner Dienstaufgaben Gelegenheit erhält, seine Promotion vorzubereiten, wird das Promotionsvorhaben nicht zum Gegenstand des Dienstverhältnisses, FG Münster v 12.09.2014, 4 K 2950/13 Kg, EFG 2014, 2051.

 

Rn. 551–554

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

vorläufig frei

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