Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 06.03.2012; Aktenzeichen 16 O 551/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.01.2016; Aktenzeichen I ZR 65/14)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 6.3.2012 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des LG Berlin - 16 O 551/10 - wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung (hinsichtlich der landgerichtlichen Verurteilung in I 1 und I 2 i.H.v. jeweils 7.500 EUR, hinsichtlich der landgerichtlichen Verurteilung in I 3 i.H.v. 15.000 EUR, hinsichtlich der landgerichtlichen Verurteilungen in II 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 2.1, 2.2, 2.3 i.H.v. jeweils 2.500 EUR und im Übrigen in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages) abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit (hinsichtlich der landgerichtlichen Verurteilungen in I und II in der vorgenannten Höhe, im Übrigen in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages) leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger (ein Verbraucherschutzverband) nimmt die Beklagte, die in Europa das soziale Internet-Netzwerk "Facebook" betreibt, auf Unterlassung in Anspruch, und zwar wegen der dort angebotenen Anwendungsoption "Freunde finden" sowie im Hinblick auf vier Klauseln der von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und drei Klauseln ihrer Datenschutzrichtlinien.

Die Plattform der Beklagten bietet Nutzern die Möglichkeit eine Profilseite einzurichten, auf der sie sich vorstellen sowie Fotos und Videos hochladen können. Auch können Nutzer dort öffentlich sichtbare Nachrichten hinterlassen oder Notizen veröffentlichen, aber auch Nachrichten persönlich austauschen. Die Plattform ist mittels einer Programmierschnittstelle für die Anwendungen von Drittanbietern geöffnet. Einnahmen erzielt die Beklagte vor allem über das Werbegeschäft.

Gegenstand der Klage zur Anwendungsoption "Freunde finden" ist der am 2./3.11.2010 aktuelle Registrierungsprozess (Seite 10 f. der Klage i.V.m. Anlage K3). In dessen Verlauf wird der Nutzer gefragt, ob seine Freunde schon bei Facebook registriert seien. Der schnellste Weg dies festzustellen sei das Durchsuchen seines E-Mail-Kontos. Dies kann der Nutzer sodann unter Angabe seiner E-Mail-Adresse und seines E-Mail-Passwortes und durch Betätigung des Buttons "Freunde finden" veranlassen. Unterhalb dieses Buttons befindet sich der als Link ausgestaltete Hinweis "Dein Passwort wird von Facebook nicht gespeichert". Betätigt der Nutzer diesen Link, so erscheint ein Pop-Up-Fenster mit folgender Information:

"Wir können die E-Mail-Adressen, die Du mithilfe des Importeurs hochgeladen hast, dazu benutzen, um dir bei der Vernetzung mit deinen Freunden zu helfen. Dies beinhaltet auch das Generieren von Freundschaftsvorschlägen für dich und deine Kontakte auf Facebook."

Nach Betätigen des Buttons "Freunde finden" werden die E-Mail-Adressen derjenigen Kontakte des Nutzers, die nicht Mitglieder der Beklagten sind, importiert und sodann in einer Liste einzeln aufgeführt. Dort ist vor dem jeweiligen Kontakt ein Feld vorgesehen, das voreingestellt bereits ein Häkchen enthält, welches sich aber auch entfernen lässt. Unter dieser Liste befinden sich Buttons mit der Beschriftung "Einladungen versenden" und "Überspringen". Sind Kontakte des Nutzers allerdings bereits Mitglied bei Facebook (was bei dem klägerseits dargestellten Registrierungsvorgang nicht der Fall war), so werden diese in einem ersten Schritt aufgelistet; erst sodann erfolgt in einem zweiten Schritt die vorstehend beschriebene Information über die Kontakte, die noch nicht Mitglieder bei Facebook sind.

Am 21.4.2010 erhielt die beim Kläger beschäftigte Zeugin Tausch eine E-Mail mit der Einladung eines Herrn ..., dass sie sich bei der Beklagten anmelden solle. Zuvor hatte sich Herr ..., ein Bekannter der Zeugin, dort registrieren lassen. Weder ihm noch der Beklagten gegenüber hatte die Zeugin in die Übermittlung einer solchen Mail eingewilligt. Mit einer E-Mail vom 8.5.2010 wurde die Zeugin an diese Einladung erinnert. Zu diesen Zeitpunkten war der Registrierungsprozess der Beklagten noch derart gestaltet, dass Nutzer die Häkchen vor dem jeweiligen Kontakt zwecks Einladung manuell setzen mussten, diese also nicht voreingestellt waren. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erhielt am 2.11.2010 ebenfalls eine solche Mail, ohne darin zuvor gegenüber der Beklagten eingewilligt zu haben. Zu Grunde lag die Registrierung der Zeugin ...bei der Beklagten.

Des Weiteren wendet sich der Kläger gegen die aus dem Tenor zu II ersichtlichen, von der Beklagten am 30.4.2010 verwendeten AGB und Datenschutzrichtlinien. Die Einwilligung in deren Geltung erfolgt durch die vorformulierte Klausel "Indem du auf "Registrieren" klickst, bestätigst du, dass du die Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien gelesen hast und diesen zustimmst", wobei die Wörter "Nutzungsbedingungen" und "Datenschu...

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