Leitsatz

Die Durchführung klinischer Studien durch ausländische Prüfärzte und die Überlassung der Dokumentation der Ergebnisse an die inländischen Auftraggeber führt zu keiner dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG a. F. unterliegenden Überlassung von Know-how.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine im Bereich der medizinischen Forschung tätige GmbH. Sie wurde in den Streitjahren von Pharmaunternehmen beauftragt, Prüfärzte im Ausland zur Durchführung von Patientenstudien anzuwerben. Die Ergebnisse aus diesen Studien sollten ausschließliches Eigentum des Pharmaunternehmens sein. Die Klägerin zahlte den ausländischen Prüfärzten die vereinbarten Honorare ohne Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG a. F. aus. Das Finanzamt erließ einen Nachforderungsbescheid, da die ausländischen Prüfärzte mit den Honoraren beschränkt steuerpflichtig seien mit der Folge des Steuerabzugs. Die Klägerin erhob Einspruch, da das Nutzungsrecht an den Ergebnissen endgültig bei den Pharmaunternehmen verbliebe. Diese endgültige Überlassung von Rechten sei aber nicht steuerabzugspflichtig.

 

Entscheidung

Die Klage ist begründet. Die Klägerin war nicht verpflichtet, den Steuerabzug für die beschränkt steuerpflichtigen Prüfärzte vorzunehmen. Nach § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG a. F. wird die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben, u. a. bei Einkünften, die sich aus der Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten ergeben. Dieses Tatbestandsmerkmal entspricht der Definition der Einkünfte aus der Überlassung ungeschützten Wissens gem. § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Eine Überlassung liegt dann vor, wenn der überlassende Unternehmer dem Vertragspartner ein Benutzungsrecht auf das Know-how einräumt und damit nicht, wenn lediglich Erfahrungswissen vom Auftragnehmer selbst angewendet wird. Im Streitfall erfüllen die von den Prüfärzten gegenüber der Klägerin erbrachten Leistungen damit nicht den Tatbestand der in § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG beschriebenen Leistungen, da der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse zur Nutzung kraft eigenen Rechts erwirbt. Zutreffend wendet die Klägerin somit ein, dass das Ziel der vertraglichen Gestaltung eine endgültige rechtliche Überlassung gewesen sei und damit keine vorübergehende Nutzungsüberlassung.

 

Hinweis

Das Urteil verdeutlicht, dass im Rahmen einer wissensorientierten Dienstleistung die Überlassung der Arbeitsergebnisse nicht von § 50a Abs. 4 Nr. 3 EStG a. F. erfasst wird. Das FG gibt ein hilfreiches Indiz für die Frage, ob Gegenstand des Vertragsverhältnisses die Überlassung von Know-how ist oder aber eine wissensorientierte Dienstleistung, bei der der Auftragnehmer Know-how selbst anwendet: Sind Auftraggeber und Auftragnehmer in derselben Branche tätig, liegt ein Know-how-Geschäft vor, ansonsten eine wissensorientierte Dienstleistung.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 27.05.2013, 7 K 3552/10

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