Leitsatz

Die Pauschalversteuerung einer Sachzuwendung, die Arbeitnehmer aus Anlass einer Betriebsveranstaltung erhalten, setzt voraus, dass die Zuwendung unmittelbar den Rahmen oder das Programm der Betriebsveranstaltung betrifft. Fehlt es an einem solchen engen sachlichen Bezug, muss eine Versteuerung mit dem (betriebs-)individuellen Steuersatz erfolgen.

 

Sachverhalt

Streitig war die Zulässigkeit der Lohnsteuerpauschalierung von Krügerrand-Goldmünzen im Wert von je ca. 550 DM (270 EUR), die jeder Arbeitnehmer bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier bekommen hatte. Einige Arbeitnehmer erhielten zwei Münzen. Die Arbeitgeberin versteuerte die Sachzuwendungen mit dem pauschalen Steuersatz von 25 % (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG). Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab, da die Arbeitnehmer die Goldmünzen nicht aus Anlass, sondern nur bei Gelegenheit der Weihnachtsfeier erhalten hätten. Demzufolge wurden die Sachzuwendungen mit dem betriebsindividuellen Steuersatz von 45 % versteuert (§ 40 Abs. 1 EStG). Der Einspruch gegen den Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid hatte keinen Erfolg. Ebenso erfolglos war die Klage.

 

Entscheidung

Das FG folgte der Auffassung des Finanzamtes und verneinte die Zulässigkeit der Lohnsteuerpauschalierung mit 25 %. Die Übergabe der Goldmünzen war nicht durch die Weihnachtsfeier veranlasst, sondern hätte auch unabhängig davon stattfinden können. Die Arbeitnehmer erhielten die Münzen bei Gelegenheit und nicht aus Anlass der Weihnachtsfeier, wie z. B. im Falle einer Tombola oder Lotterie. Der für die Pauschalversteuerung mit 25 % geforderte sachliche Zusammenhang zwischen der Zuwendung und der Feier lag daher nicht vor. Vielmehr waren die Goldmünzen, die sofort veräußert werden konnten, als anteiliges Weihnachtsgeld zu beurteilen. Dass einige Arbeitnehmer zwei Goldmünzen erhielten, lässt überdies vermuten, dass es sich bei der Sachzuwendung um eine Belohnung für besondere Leistungen handelte.

 

Hinweis

Gegen das Urteil des FG wurde Revision eingelegt (Az. BFH VI R 58/04). Der BFH hat in seiner Entscheidung vom 7.2.1997 (Az. VI R 3/96) die Pauschalversteuerung von Barzuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung abgelehnt, da die Barzuwendungen nicht durch die Betriebsveranstaltung veranlasst waren, sondern auch losgelöst davon hätten gewährt werden können. Der hier vorliegende Sachverhalt ist mit dem bereits entschiedenen Fall vergleichbar, denn die Goldmünzen sind auf Grund ihrer schnellen Liquidierbarkeit wirtschaftlich als Barzuwendung anzusehen. Die Pauschalversteuerung ist nur dann zulässig, wenn die Betriebsveranstaltung als Ursache der Zuwendung anzusehen ist und nicht nur als Gelegenheit für die Gewährung der Zuwendung genutzt wird.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 14.07.2004, 7 K 3481/02 L

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