Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil gegen eine Leibrente veräußert, hat der Steuerpflichtige die Wahl zwischen

  • einer tarifbegünstigten Sofortbesteuerung des Veräußerungsgewinns in Höhe der  Differenz zwischen dem Rentenbarwert im Zeitpunkt der Veräußerung abzgl. dem Buchwert und der Veräußerungskosten[1] und Versteuerung der späteren Rente mit dem Ertragsanteil als sonstige Einkünfte[2] und
  • einer verzögerten sukzessiven Besteuerung als nicht begünstigte nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Land- und Forstwirtschaft oder selbstständiger Arbeit) im jeweiligen Jahr des Zuflusses des Veräußerungserlöses, sobald und soweit der "Kapitalanteil" der wiederkehrenden Leistungen den Buchwert und die Veräußerungskosten[3] übersteigen.[4] Der "Zinsanteil" der wiederkehrenden Leistungen stellt bereits im Zeitpunkt des Zuflusses eine nachträgliche Betriebseinnahme dar.[5]

Die Frage, ob bei Wahl der Zuflussbesteuerung eine Aufteilung der Rente im Zeitpunkt des Zuflusses in einen Zins- und Tilgungsanteil zwingend geboten ist, ist umstritten. Das Hessische FG[6] hat dies im Fall einer Veräußerungszeitrente verneint.

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