Der Herabsetzungsbeschluss muss den Zweck der Herabsetzung wiedergeben. In ihm müssen die Gesellschafter darstellen, ob Gelder zurückgezahlt, Rücklagen gebildet oder eine Unterbilanz beseitigt werden soll. Die Gesellschafter können auch mehrere Zwecke angeben. Der Herabsetzungsbeschluss muss den Herabsetzungsbetrag angeben.

 
Praxis-Tipp

Herabsetzungsbetrag angeben

Die Gesellschafter sollten das Stammkapital vor und nach der Herabsetzung angeben, z. B.: "Das Stammkapital der X-GmbH wird von x EUR um y auf z EUR herabgesetzt."

Allerdings darf der Mindestbetrag des Stammkapitals (25.000 EUR) nicht unterschritten werden. Bei einem derartigen Verstoß ist der Beschluss nichtig. Es erfolgt keine Eintragung ins Handelsregister.

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