Nach § 1 KapErhStG gehört der Wert der neuen Anteilsrechte bei den Anteilseignern nicht zu den Einkünften nach § 2 Abs. 1 EStG, wenn die Kapitalerhöhung nach den Vorschriften des KapErhG durchgeführt wurde. Eine Ausschüttung und Wiedereinlage wird folglich nicht fingiert. Die Anschaffungskosten der bisherigen Anteile verteilen sich nach dem Verhältnis der Anteile am Nennkapital auf die alten und die neuen Anteile.[1]

 
Praxis-Beispiel

Folgen beim Anteilseigner

Fortsetzung des letzten Beispiels:

Beim Anteilseigner X ergeben sich folgende Auswirkungen:

X hält vor der Kapitalerhöhung eine Beteiligung im Nennwert von 40.000 EUR. Die Anschaffungskosten dieser Beteiligung belaufen sich nach der Erhöhung um die nachträglichen Anschaffungskosten von 10.000 EUR aufgrund der verdeckten Einlage auf 50.000 EUR. Nach der Kapitalerhöhung hält X eine Beteiligung im Nennwert von 90.000 EUR. Die Anschaffungskosten von 50.000 EUR verteilen sich nach der Kapitalerhöhung anteilig auf die alten und die neuen Anteile.[2] Es ergibt sich folgende Berechnung:

 
50.000 EUR × 100 = 55,56 EUR
90.000 EUR  

Die geänderten Anschaffungskosten für die Beteiligung wirken sich steuerlich erst bei einer zukünftigen Veräußerung von Anteilen oder bei einer Liquidation aus. Bei Umwandlung einer Kapitalrücklage in Nennkapital ist zu prüfen, ob bereits die Bildung der Kapitalrücklage die Anschaffungskosten erhöht hat.

 
Praxis-Beispiel

Kapitalrücklage: Erhöhung der Anschaffungskosten

X ist Alleingesellschafter der X-GmbH (Anschaffungskosten der Anteile: 100.000 EUR). Die X-GmbH gerät in 07 in eine finanzielle Krise, sodass sie keine Bankkredite mehr erhält. X gewährt daraufhin der X-GmbH ein krisenbestimmtes Darlehen von 500.000 EUR.

Die Gewährung des krisenbestimmten Darlehens führt zu einer Erhöhung der Anschaffungskosten um 500.000 EUR (§ 17 Abs. 2a EStG). Eine Umwandlung in Nennkapital darf daher nicht nochmals die Anschaffungskosten erhöhen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge