Rz. 62

Die KGaA unterliegt grundsätzlich denselben Offenlegungsverpflichtungen wie die Aktiengesellschaft.[1] Dies gilt insbesondere auch für die offenzulegenden Unterlagen. Auch bei den zu beachtenden Fristen ergeben sich für den hierfür verantwortlichen Komplementär keine Abweichungen.

[1] Vgl. Rz. 53 f.

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