Rz. 53

Nach § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB hat der Vorstand unverzüglich (§ 121 Abs. 1 BGB) nach der Vorlage des Jahresabschlusses an die Aktionäre diesen einschließlich des Bestätigungsvermerks oder den Vermerk über die Versagung des Bestätigungsvermerks zum eletronischen Bundesanzeiger einzureichen. Darüber hinaus sind noch der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der Ergebnisverwendungsvorschlag sowie der Beschluss über die Ergebnisverwendung in gleicher Weise offenzulegen. Gleiches gilt bei börsennotierten Aktiengesellschaften für die jährlich von Vorstand und Aufsichtsrat abzugebende Entsprechenserklärung nach § 161 Abs. 1 AktG. Diese Unterlagen sind grundsätzlich spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs einzureichen, auf das sie sich beziehen, § 325 Abs. 1a HGB.[1]

 

Rz. 54

§ 326 Abs. 1 HGB und § 327 HGB halten für kleine und mittelgroße Gesellschaften Erleichterungen hinsichtlich des Umfangs der Offenlegung bereit. Gemäß § 326 Abs. 2 HGB können Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a HGB ihre Offenlegungsverpflichtung mit einer Einreichung des Jahresabschlusses beim elektronsichen Bundesanzeiger und einem entsprechenden Hinterlegungsauftrag nachkommen.

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