Rz. 47

Gesetzliche Vorgaben für die Anhangangaben finden sich in §§ 284 und 285 HGB sowie in verschiedenen Einzelvorschriften des Handelsrechts oder anderen Spezialgesetzen. Eine bestimmte Form oder eine der Bilanz oder GuV entsprechende feste Gliederungsnormierung für den Anhang ist im HGB nicht vorgeschrieben.

Der Anhang ist als solcher hervorzuheben und zu kennzeichnen, um eine Abgrenzung vom pflichtgemäß zu erstellenden Lagebericht und von freiwilligen Angaben im Geschäftsbericht zu erreichen. Aufgrund der Informationsfunktion des Anhangs ist eine Platzierung hinter Bilanz und GuV bzw. ggf. hinter den weiteren offengelegten Bestandteilen (Eigenkapitalspiegel, Kapitalflussrechnung, Segmentberichterstattung) zweckmäßig.

 

Rz. 48

Ferner sollte der Anhang den Grundsatz der Stetigkeit der Darstellung befolgen, auch wenn dies nicht unmittelbar aus dem Gesetzestext[1] abgeleitet werden kann. Im § 265 Abs. 1 HGB wird die formale Stetigkeit "insbesondere" für die Bilanz und die GuV erwähnt. Da der Jahresabschluss als eine Einheit aus Bilanz, GuV und Anhang das Gesamtbild des Unternehmens vermitteln soll, sind die Grundsätze auch im Anhang zu beachten. Außerdem ist der Anhang unter Beachtung der GoB zu erstellen. Auch daraus ergibt sich, dass eine Stetigkeit in der Darstellung zu wahren ist.[2] DRS 13.22–24 spricht sich explizit auch beim Anhang für die Beachtung des Grundsatzes der Stetigkeit aus.

 

Rz. 49

Wegen der zahlreichen Berichtspflichten ist der Anhang unter Beachtung der Rechnungslegungsgrundsätze zweckmäßig zu gliedern, wobei eine Strukturierung nach sachlichen Aspekten geboten erscheint.[3] Zur Gliederung des Anhangs liegen zahlreiche Vorschläge vor. Eine konkrete Ausgestaltungsempfehlung kann nur insoweit erfolgen, als stets auf die Klarheit und Übersichtlichkeit der Darstellung[4] verwiesen wird. Der Anhang für den Einzelabschluss besteht aus folgenden Elementen und kann wie folgt in 3 Hauptabschnitte gegliedert werden:[5]

 
1.

Bericht zum gesamten Jahresabschluss:

  • Angaben zu Inhalt und Gliederung des Abschlusses
  • Allgemeine Erläuterungen zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden einschl. Grundlagen der Währungsumrechnung
2. Erläuterungen zur Bilanz, GuV und ggf. zu weiteren Abschlussbestandteilen
2.1

Allgemeine Angaben

(Angaben zur formalen Darstellung, z. B. Abweichungen von der Darstellungsform, und zur materiellen Gestaltung, z. B. angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden)
2.2 Spezielle Angaben zu einzelnen Posten (Erläuterung zu Posten der Bilanz und GuV sowie zu ggf. weiteren Bestandteilen, z. B. Kapitalflussrechnung)
3. Sonstige Angaben
3.1 Angaben zu Haftungsverhältnissen und sonstige finanzielle Verpflichtungen
3.2 Angaben über besondere Vorgänge nach dem Bilanzstichtag
3.3 arbeitnehmerbezogene Angaben
3.4 Angaben zu Geschäftsführungs- und Kontrollorganen
3.5 weitere branchen- oder rechtsformspezifische Angaben (z. B. bei Genossenschaften)
3.6 Angaben zur Anwendung der Schutzklausel
3.7 freiwillige Angaben

Abb. 9: Gliederungsstruktur des Anhangs (Einzelabschluss)

Der Bericht zum gesamten Jahresabschluss umfasst Informationen zu den angewandten Rechnungslegungsvorschriften. Konkret werden regelmäßig Informationen darüber gegeben, dass der Abschluss unter Beachtung des HGB sowie ggf. zusätzlich unter Beachtung des AktG, des GmbHG oder aber unter Beachtung der vom Deutschen Standardisierungsrat aufgestellten Rechnungslegungsstandards, die Empfehlungen für den Einzelabschluss darstellen und somit freiwillig angewendet werden können, aufgestellt wird. Zudem sind an dieser Stelle die nach § 264 Abs. 2 Satz 2 HGB erforderlichen zusätzlichen Angaben zu machen, die im Erläuterungsteil detaillierter ausgeführt werden können. Außerdem können zu Beginn des Anhangs die in § 264 Abs. 1a HGB verankerten Angaben zu Firma, Sitz, Registergericht und Handelsregisternummer sowie Angaben, wenn sich die Gesellschaft in Liquidation oder Abwicklung befindet, gemacht werden. Alternativ können die Angaben in der Überschrift des Jahresabschlusses, auf einem gesonderten Deckblatt oder an einer anderen herausgehobenen Stelle platziert werden.[6]

Bei den Erläuterungen zur Bilanz und GuV werden zunächst allgemeine Erläuterungen formaler und materieller Natur, die sich auf die Gliederung und insbesondere auf die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden der einzelnen Positionen beziehen, vorangestellt. Anschließend folgen spezielle Erläuterungen in der Reihenfolge der Bilanz- und GuV-Posten und der damit verbundenen weiteren Nebenrechnungen, wie z. B. Anlagespiegel, Verbindlichkeitsspiegel sowie Rückstellungsspiegel. Des Weiteren sind von kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind, zusätzlich Erläuterungen zu weiteren pflichtmäßig zu erstellenden Berichtsinstrumenten geboten; diese Unternehmen müssen pflichtmäßig eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel erstellen; nur die Segmentberichterstattung kann wahlweise erstellt werden.

Als sonstige Anga...

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