Rz. 84

Kapitalgesellschaften und haftungsbegrenzte Personengesellschaften gem. § 264a HGB müssen grundsätzlich einen – zum Jahresabschluss gehörenden – Anhang aufstellen (§ 264 Abs. 1 HGB). Die Aufstellungspflicht betrifft grundsätzlich auch Genossenschaften.[1] Ausnahmen bestehen unter Umständen für bestimmte Konzerntochterunternehmen.[2]

Für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften und haftungsbegrenzte Personengesellschaften bestehen – insbesondere für die Offenlegung (Befreiung kleiner Kapitalgesellschaften von GuV-Angaben gem. § 326 Abs. 1 Satz 2 HGB) – Erleichterungen (z. B. Verzicht auf bestimmte Angaben gem. § 288 HGB).

Kleinstkapitalgesellschaften i. S. d. § 267a Abs. 1 HGB – einschließlich haftungsbegrenzter Kleinstpersonengesellschaften i. S. d. 264a HGB und Kleinstgenossenschaften gemäß § 336 HGB – sind von der Aufstellungspflicht eines Anhangs befreit, wenn sie bestimmte Angaben unter der Bilanz machen.[3]

 

Rz. 85

Auch Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds, Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsunternehmen müssen einen Anhang aufstellen, allerdings mit branchenspezifischen Besonderheiten.[4]

 

Rz. 86

Mit zusätzlichen Angaben, Aufgliederungen, Ausweisen, Darstellungen, Erläuterungen und Begründungen trägt der Anhang als integrierter Bestandteil des Jahresabschlusses vor allem zur Information über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bei (Informationsfunktion).[5] Eine spezielle Korrekturfunktion hat der Anhang, wenn Bilanz und/oder GuV-Rechnung aufgrund besonderer Umstände kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln. Im Anhang sind dann zusätzliche Angaben zu machen (§ 264 Abs. 2 Satz 2 HGB).

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