Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Ergebnisverwendung
  • Variables Kapital
  • Verluste

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser "Das richtige Konto"
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenrahmen Bilanz/GuV
Anteil für Konto 0880-89/2010-19 Vollhafter 9580 9510   Kapitalkonto
Restanteil Vollhafter 9690 9690   Kapitalkonto

So kontieren Sie richtig!

Die Buchung des Verlustanteils des Gesellschafters erfolgt auf das Konto "Anteil für Konto 0880-89/2010-19 Vollhafter" 9580 (SKR 03) bzw. 9510 (SKR 04).

Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Restanteil Vollhafter" 9690 (SKR 03 und SKR 04).

 

Buchungssatz:

Anteil für Konto 0880-89/2010-19 Vollhafter

an Restanteil Vollhafter

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Verlust einer OHG – Eröffnungsbilanz

Hans Groß, Wolfgang Müller und Karl Klein sind die Gesellschafter der X-OHG. Diese hat einen Verlust i. H. v. 50.000 EUR erwirtschaftet. Von diesem Verlust entfallen auf Hans Groß 30.000 EUR, auf Wolfgang Müller 15.000 EUR und auf Karl Klein 5.000 EUR. Die jeweiligen Eröffnungsbilanzwerte sind schon vorgetragen.

Buchungsvorschlag: Verlustanteil Hans Groß

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
9580/9510 Anteil für Konto 0880/2010 Groß 30.000 9690/9690 Restanteil Groß 30.000

Buchungsvorschlag: Verlustanteil Wolfgang Müller

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
9581/9511 Anteil Konto 0881/2011 Müller 15.000 9691/9691 Restanteil Müller 15.000

Buchungsvorschlag: Verlustanteil Karl Klein

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
9582/9512 Anteil Konto 0882 Klein 5.000 9692/9692 Restanteil Klein 5.000

3 Die OHG: Bei keinem der Gesellschafter ist die Haftung begrenzt

Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.[1] Im Gegensatz zur Kommanditgesellschaft besteht keine Haftungsbeschränkung. Bei der OHG ist die Haftung der Gesellschafter unbeschränkt.

[1] § 105 Abs. 1 OHG.

4 Gewinn- und Verlustverteilung: Nach Köpfen oder vertragliche Regelung

4.1 Bei der Gewinnverteilung sind zwei Varianten möglich

4.1.1 Variante 1: Gewinnverteilung nach Köpfen

Trifft der Gesellschaftsvertrag keine Regelung über die Gewinn- und Verlustverteilung, greift die gesetzliche Regelung des § 121 HGB. Danach gebührt von dem Jahresgewinn jedem Gesellschafter zunächst ein Anteil in Höhe von 4 % seines Kapitalanteils. Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, so bestimmen sich die Anteile nach einem entsprechend niedrigeren Satz.[1]

Derjenige Teil des Jahresgewinns, der die so berechneten Gewinnanteile übersteigt, sowie der Verlust eines Gesellschafters, wird nach § 121 Abs. 3 HGB unter die Gesellschafter nach Köpfen verteilt.

 

Praxis-Beispiel: Gewinnverteilung der OHG nach Köpfen

 
Beteiligung A an der X-OHG 50.000 EUR  
Beteiligung B an der X-OHG 40.000 EUR  
Gewinn im Jahr 01   80.000 EUR.
     
Zunächst werden die Kapitalanteile mit 4 % verzinst und der Restbetrag gleichmäßig auf die Gesellschafter aufgeteilt.    
Dass ergibt folgende Gewinnaufteilung:    
Gesellschafter A: 50.000 EUR x 4 % 2.000 EUR  
Gesellschafter B: 40.000 EUR x 4 % 1.600 EUR  
Abzug vom Gesamtgewinn   ./. 3.600
Aufteilung je zur Hälfte auf A und B   76.400
Anteil A 38.200 EUR  
Anteil B 38.200 EUR  
Ist der erzielte Gewinn geringer als 4 %, ist nach § 121 Abs. 1 HGB der entsprechend niedrigere Satz zu bestimmen.    

4.1.2 Variante 2: Vertragliche Gewinnverteilung

Abweichend von der gesetzlichen Regelung können die Gesellschafter eine andere Praxis der Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag regeln. Es kann z. B. geschäftsführenden Gesellschaftern ein höherer Gewinnanteil zugeteilt oder einzelne Gesellschafter gänzlich von der Gewinnverteilung ausgeschlossen werden. Die Gesellschafter sind diesbezüglich ziemlich frei.

4.2 Verlustverteilung erfolgt nach Köpfen oder nach den Regeln des Gesellschaftsvertrag

Auch hier gilt die gesetzliche Verlustverteilung, wenn der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen trifft. Nach der gesetzlichen Regelung wird der Verlust nach Köpfen verteilt. Die Verlustermittlung ist hierbei einfach. Der Gesamtverlust wird durch die Anzahl der Gesellschafter geteilt.

Aber auch die Verlustverteilung kann gesellschaftsvertraglich frei geregelt werden. So ist es durchaus üblich, den Verlust nach Anteilen, in einem bestimmten Verhältnis oder in einer Mischform aus prozentualem Anteil als auch nach Köpfen zu ermitteln.

4.3 Verteilung des Jahresergebnisses auf Fremdkapitalkonten

Je nach Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages wird der Anteil des Ergebnisses dem Fremdkapital der Gesellschaft zugeschrieben. Eine direkte Buchung auf das Fremdkapital lässt aber nur das Handelsrecht zu. Die Finanzverwaltung lehnte mit BMF, Schreiben vom 2.7.2019, IV C 6 - S 2133 - b/19/10001 die direkte Buchung des Ergebnisses als Fremdkapital ab.

 
Hinweis

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