Die Ist-Besteuerung kann auf "Umsätze aus der Tätigkeit eines freien Berufs" angewendet werden.[1] Bei einer freiberuflichen Tätigkeit spielt es keine Rolle, wie hoch der Vorjahresumsatz war. Zu den freiberuflichen Umsätzen gehören auch die sog. Hilfsumsätze, wie z. B. der Verkauf von Einrichtungsgegenständen oder eines Firmenwagens. Freiberufler, die steuerpflichtige Umsätze ausführen, erklären ihre Umsätze in dem Voranmeldungszeitraum, in dem ihre Kunden die Rechnung bezahlt haben. Freiberufler gehören somit zu der Personengruppe, die die Ist-Besteuerung beanspruchen darf.

D. h., dass Freiberufler gem. § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG beim Finanzamt beantragen können, ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten zu versteuern. Die gesetzliche Regelung stellt auf "Umsätze aus der Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG" ab.

Besonderheit bei bilanzierenden Freiberuflern

Der BFH hatte in seinem Urteil vom 22.7.2010[2] entschieden, dass die Ist-Besteuerung nicht zulässig ist, wenn der Unternehmer aufgrund seiner Umsätze buchführungspflichtig ist oder freiwillig Bücher führt. Der BFH stützt seine Auffassung darauf, dass Bilanzierungspflicht und die freiwillige Bilanzierung gleich zu behandeln sind. D. h., Freiberufler, die bilanzieren, müssen ihre Umsätze nach dem Soll-Prinzip versteuern. Die Finanzverwaltung wendet das BFH-Urteil an.

Abschn. 20.1 Abs. 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses enthält die folgende Aussage:

"Die Genehmigung der Ist-Versteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG ist nicht zu erteilen, wenn der Unternehmer für die in der Vorschrift genannten Umsätze Bücher führt. Dabei ist es unerheblich, ob die Bücher auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung oder freiwillig geführt werden."

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