OFD Frankfurt, Verfügung v. 3.3.2008, InvZ 1200 A - 10 - St 217

 

I. Gebäudeanbau als selbstständiges Wirtschaftsgut

Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InvZulG 2005/2007 ist die Anschaffung und Herstellung neuer Gebäude und Gebäudeteile begünstigt, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind. Nach dem BFH-Urteil vom 25.1.2007, III R 49/06 (BStBl 2007 II S. 586) ist ein Gebäudeanbau nur begünstigt, wenn

  • ein selbstständiges, neben den Altbau tretendes neues Gebäude,
  • ein selbstständiger Gebäudeteil oder
  • ein einheitliches neues Gebäude unter Einbeziehung des Altbaus

entsteht.

Ob ein Anbau mit dem bestehenden Gebäude eine bauliche Einheit darstellt, ist nach bautechnischen Kriterien zu beurteilen. Entscheidend für die Selbstständigkeit der Gebäudeteile sind die statische Standfestigkeit und die dazu getroffenen Baumaßnahmen, z.B. eigene tragende Mauern und eigene Fundamente. Auf die Höhe der Bauaufwendungen, die im Fall einer Trennung erforderlich wären, um den Anbau standfest zu machen, kommt es nicht an.

Ein Anbau an ein bestehendes Gebäude ist ein selbstständiges Gebäude, wenn er mit dem Altgebäude baulich nicht verschachtelt ist. Trotz baulicher Verschachtelung des Anbaus mit dem bestehenden Gebäude ist ein selbstständiger Gebäudeteil anzunehmen, wenn der Anbau in unterschiedlichem Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem bereits vorhandenen Gebäude steht oder an ihm gesondertes Wohnungs- oder Teileigentum besteht. Durch einen mit dem Gebäude verschachtelten Anbau entsteht ein einheitliches neues Gebäude, wenn die Neubauteile dem Gesamtgebäude das Gepräge geben; hierfür sind regelmäßig die Größen- und Wertverhältnisse der Alt- und Neubauteile maßgebend.

 

II. Maschinengebundene Werkzeuge

Eine Investitionszulage kommt nach § 2 InvZulG 1996, § 2 InvZulG 1999, § 2 InvZulG 2005 und § 2 InvZulG 2007 für die Anschaffung bzw. Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen (d.h. selbstständig bewertbaren) Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in Betracht, die keine geringwertigen Wirtschaftsgüter i.S. des § 6 Abs. 2 EStG sind.

Nach dem BFH-Urteil vom 6.10.1995 (BStBl 1996 II S. 166) sind maschinengebundene Werkzeuge (z.B. Bohrer, Fräser, Drehstähle, Sägeblätter und Stanzwerkzeuge)

  • nicht selbstständig nutzungsfähig und demzufolge keine geringwertigen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 EStG, da die Werkzeuge ihrer Zweckbestimmung nach nur zusammen mit den betreffenden Werkzeugmaschinen genutzt werden können und technisch auf diese Maschinen abgestimmt sind.
  • selbstständig bewertungsfähige und damit keine unselbstständigen Teile der Werkzeugmaschinen, an denen sie verwendet werden, mithin bewegliche Wirtschaftsgüter, da die Werkzeugmaschinen ohne die jeweils dazugehörigen Werkzeuge nicht unvollständig erscheinen oder gar bei deren Fehlen ein negatives Gepräge erhalten, die maschinengebundenen Werkzeuge auch nur vorübergehend und im Wechseleinsatz verwendet werden – zumal in aller Regel an einer Maschine Werkzeuge verschiedener Art und Größe verwendbar und die Werkzeuge selbst auch an mehreren Maschinen einsetzbar sind – und die Tatsache der fehlenden selbstständigen Nutzbarkeit nicht zur Zusammenfassung der maschinengebundenen Werkzeuge mit den Werkzeugmaschinen zu einem einheitlichen Wirtschaftsgut berechtigt.
  • bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

Dies gilt auch dann, wenn die maschinengebundenen Werkzeuge nicht als Erstausstattung zu einer Werkzeugmaschine angeschafft oder hergestellt werden, es sei denn, sie dienen lediglich der Durchführung nur eines einzigen Auftrages und gehören deshalb zum Umlaufvermögen.

Für die Anschaffung oder Herstellung von maschinengebundenen Werkzeugen kann somit beim Erfüllen der übrigen Voraussetzungen eine Investitionszulage gewährt werden, auch wenn ihr Anschaffungs- bzw. Herstellungswert unter dem Betrag von 410 EUR liegt.

An der in Rz. 26 des BMF-Schreibens vom 28.8.1991 (BStBl 1991 I S. 768 , ESt-Kartei InvZulG Fach 2 Karte 1 Tz. 1) getroffenen Aussage, nach der nur die Erstausstattung von Zusatzgeräten einer maschinellen Anlage zum Anlagevermögen gehört, mithin investitionszulageberechtigt ist, kann aufgrund des BFH-Urteils vom 6.10.1995 (a.a.O.) nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden. Im Rahmen der Entscheidung über Investitionszulagenanträge bei maschinengebundenen Werkzeugen sind nicht nur Erstausstattungen, sondern auch Ersatz- oder Ergänzungsbeschaffungen von Maschinenwerkzeugen zum Anlagevermögen zu rechnen und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Investitionszulage zu gewähren. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Maschinenwerkzeuge lediglich zur Durchführung nur eines einzigen Auftrags angeschafft oder hergestellt werden und sie somit als Umlaufvermögen zu behandeln sind.

Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 6.10.1995 gelten auch für andere Zusatzgeräte, die jederzeit austauschbar sind, z.B. für die bei Baumaschinen notwendigen Zusatzgeräte wie Baggerschaufeln, Greifwerkzeuge, Elektromagneten und Abbruchbirnen.

Da die Entscheidung des BFH lediglich zu Ma...

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