Leitsatz

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit für 2007 keine Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. geltend machen können, sondern -- bei Einhaltung der in § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. a und c EStG n.F. genannten Größenmerkmale – den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG n.F.

 

Normenkette

§ 7g, § 4 Abs. 3, § 52 Abs. 23 S. 1 EStG

 

Sachverhalt

Ein freiberuflich tätiger Tierarzt, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, wollte noch für 2007 eine Ansparrücklage nach § 7g EStG a.F. in Anspruch nehmen.

Das FA folgte diesem Begehren nicht. Es berücksichtigte aber auch keinen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG n.F., weil der Gewinn des Klägers 100 000 EUR überstieg. Der Einspruch des Klägers und seine Anträge auf Aussetzung der Vollziehung beim FA und FG blieben ohne Erfolg (FG Münster, Beschluss vom 26.02.2009, 13 V 215/09 E, Haufe-Index 2161241, EFG 2009, 1108). Das FG ließ jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerde zum BFH zu.

 

Entscheidung

Der BFH wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Er hielt die Rechtslage bereits bei summarischer Prüfung für eindeutig. Auch für Freiberufler sei die Neufassung des § 7g EStG bereits im Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.

 

Hinweis

Die Vorschrift des § 7g EStG ist mit Wirkung ab 2007 durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 geändert worden: An die Stelle der früheren Ansparrücklage sind nun Investitionsabzugsbeträge getreten. Eine wesentliche Neuerung besteht darin, dass der Gesetzgeber die Größenklassen, innerhalb derer Betriebe die Förderung in Anspruch nehmen können, enger gefasst hat. So werden Betriebe, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, nur noch berücksichtigt, wenn ihr Gewinn 100 000 EUR nicht überschreitet.

Nach der allgemeinen Anwendungsregelung des § 52 Abs. 1 EStG ist diese Fassung des EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden. Indes schreibt die spezielle Anwendungsregelung des § 52 Abs. 23 S. 1 EStG vor, dass die Vorschriften über die Investitionsabzugsbeträge nach § 7g n.F. erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden sind, die nach dem 17.08.2007 enden. Endet das Wirtschaftsjahr am 31.12.2007, so gilt folglich die Neufassung des § 7g EStG schon für dieses Jahr.

Diese Gesetzesformulierung weckte Zweifel, ob sie auch für Freiberufler anwendbar ist. Nach § 4a EStG, der Grundnorm für die Gewinnermittlung nach dem Wirtschaftsjahr, können nur Land- und Forstwirte und Gewerbetreibende ein Wirtschaftsjahr haben, nicht aber Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbstständiger Arbeit gem. § 18 EStG. Dieses Wortlautargument nährte die Hoffnung, dass die besondere Anwendungsregelung des § 52 Abs. 23 S. 1 EStG, in der vom Wirtschaftsjahr die Rede ist, nicht für Freiberufler gelten könnte. Für Freiberufler hätte dann die allgemeine Anwendungsregelung, nach der das Gesetz erst ab 2008 Anwendung findet, insgesamt gegolten, sodass Freiberufler für 2007 noch die Ansparrücklage nach altem Recht hätten in Anspruch nehmen können.

Diese Argumentation übersieht aber, dass in § 7g EStG n.F. an verschiedenen Stellen der Begriff des Wirtschaftsjahrs verwendet wird, und zwar ausdrücklich auch im Zusammenhang mit Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielen. Der Tatbestand des § 7g EStG n.F. setzt wie selbstverständlich voraus, dass auch Freiberufler ein "Wirtschaftsjahr" haben können. Die Vorschrift des § 7g EStG n.F. verwendet also den Begriff "Wirtschaftsjahr" i.S.v. "Gewinnermittlungszeitraum" oder "Veranlagungszeitraum" und damit mit einem vollständig anderen Inhalt als die Vorschrift des § 4a EStG.

Akkurate Gesetzgebung sieht sicherlich anders aus. Aber da doch recht klar erkennbar ist, was mit der Neufassung der Vorschrift gemeint ist, ist diese terminologische Unsauberkeit durch den Rechtsanwender hinzunehmen. Verfassungsrechtliche Bedenken, etwa unter dem Gesichtspunkt des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Bestimmtheitsgrundsatzes ergeben sich daraus nicht.

Als Fazit ist daher festzuhalten, dass auch für Freiberufler die Neufassung des § 7g EStG schon für das Jahr 2007 gilt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 13.10.2009 – VIII B 62/09

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