Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendbarkeit der Ansparrücklage gemäß § 7g EStG n.F. (ab 2007) bei Einnahme-Überschussrechnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Übergangsregelung gemäß § 52 Abs. 23 EStG für die Anwendung von § 7g EStG in der Fassung des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 gilt auch für Freiberufler, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.

 

Normenkette

EStG § 52 Abs. 23, § 4 Abs. 3, § 7g

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 13.10.2009; Aktenzeichen VIII B 62/09)

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG

Der Antragsteller ist als Tierarzt freiberuflich tätig. Seine Prozessbevollmächtigten reichten unter dem 15. Februar 2008 eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) bei dem Antragsgegner ein. Der von ihnen selbst ermittelte Gewinn belief sich auf … EUR. Im Rahmen der gleichzeitig vorgelegten Anlage EÜR machten sie einen Investitionsabzugsbetrag von 36.000 EUR geltend. Aufgrund einer Nachfrage des Antragsgegners konkretisierten sie ihre Erklärung mit Schriftsatz vom 26. August 2008 dahingehend, dass mit dem Investitionsabzugsbetrag die Bildung einer Ansparrücklage in Höhe von 36.000 EUR nach § 7g EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 vom 18.12.2006, BGBl I, S. 2878-2912 (§ 7g EStG alte Fassung – a.F. –) gemeint sei. Gleichzeitig legten sie dar, dass die Ansparrücklage für die Anschaffung eines Firmenfahrzeuges, eines Notebooks und eines Sonographiegerätes gebildet werden solle. Unter dem 06. Oktober 2008 erging ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007. Der Antragsgegner berücksichtigte dabei die geltend gemachte Ansparabschreibung nicht, da eine Rücklage nach § 7 EStG a.F. nur in den Fällen möglich sei, in denen ein abweichendes Wirtschaftsjahr nach dem 17. August 2007 ende. Der Antragsgegner berücksichtigte auch keinen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.08.2007, gültig ab 18.08.2007, BGBl I 2007, 1912 (§ 7g EStG neue Fassung – n.F. –), da der Gewinn des Antragstellers mehr als 100.000 EUR betrug.

Gegen den Bescheid legte der Antragsteller fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass in seinem Fall § 7g EStG a.F. anzuwenden sei. Denn in der Übergangsvorschrift des § 52 Abs. 23 EStG n.F. sei die Anwendung nur für den Fall geregelt, dass Wirtschaftsjahre gebildet worden seien. Da er den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittle, bilde er steuerlich kein Wirtschaftsjahr. Vielmehr bestehe lediglich ein Gewinnermittlungszeitraum. Deshalb sei die spezielle Übergangsregelung nicht anwendbar. Es gelte vielmehr gem. § 52 Abs. 1 EStG für das Jahr 2007 noch das alte Recht.

Den Einspruch wies der Antragsgegner mit Entscheidung vom 26. November 2008 zurück. Zur Begründung führte er aus: Die Neuregelung des § 7g EStG gelte auch für den Antragsteller. Denn nach § 52 Abs. 23 S. 1 EStG sei der neue Investitionsabzugsbetrag erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 17. August 2007 enden. Im Rahmen dieser Übergangsregelung sei der Begriff „Wirtschaftsjahr” jedoch nicht auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und auf Gewerbebetriebe beschränkt. Er sei vielmehr für alle Gewinneinkunftsarten anzuwenden.

Mit Entscheidung vom gleichen Tag und aus den gleichen Gründen wies der Antragsgegner auch einen Einspruch gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung zurück.

Mit dem nunmehr gestellten Antrag verfolgt der Antragsteller sein Begehren auf Aussetzung der Vollziehung des bereits mit der Klage angegriffenen Einkommensteuerbescheides weiter. Zur Begründung vertieft und ergänzt er sein bisheriges Vorbringen, dass die Übergangsregelung des § 52 Abs. 23 EStG n.F. im Falle der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht anwendbar sei.

Der Antragsteller beantragt,

die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2007 vom 26. Oktober in Form der Einspruchsentscheidung vom 26. November 2008 gem. § 69 Abs. 3 FGO auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung vertieft und ergänzt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Steuerakten des Antragsgegners.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO soll auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheides ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des Bescheides neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tat...

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