Die Ermittlung der Höchstbeträge für die Anrechnung wird pro Land durchgeführt, d. h. in die Berechnung werden alle Einkünfte und alle gezahlten Steuern eines Landes einbezogen. Einbezogen werden nicht Einkünfte, die nach dem DBA steuerfrei sind oder für die keine Quellensteuerberechtigung besteht.

Nach der Höchstbetragsberechnung kann nur die festgesetzte, gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte, ausländische Steuer gem. § 34c Abs. 6 i. V. m. Abs. 1 EStG angerechnet werden.

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