Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe des Steuerabzugs für ausländische Einkünfte bei der deutschen Einkommensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Begrenzung der Anrechnung ausländischer Kapitalertragsteuer auf die deutsche Einkommensteuer nach dem Grundsatz der „Per-Country-Limitation” verstößt nicht gegen EU-Recht

 

Normenkette

EStG § 34c Abs. 1-2; EStDV § 68a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.10.2013; Aktenzeichen I R 21/11)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Steuerabzugs für ausländische Einkünfte bei der deutschen Einkommensteuer.

Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2004 - 2006 unter anderem ausländische Kapitaleinkünfte aus den Niederlanden, Kanada, Puerto Rico (USA) und Italien. Den hierauf entfallenden ausländischen Steuerabzug rechnete das Finanzamt nur teilweise bei der deutschen Einkommensteuer an. Es ergeben sich insgesamt folgende Werte:

Jahr 

ausländische   Kapitaleinkünfte 

hierauf entfallende ausländische Steuer 

auf die Einkommensteuer angerechnete ausländische Steuer

2004

 2.801 € 

593 €

 253 €

2005

 10.650 € 

2.457 €

 972 €

2006

 11.865 €

 2.421 € 

1.142 €

Hinsichtlich der Zusammensetzung der Einkünfte im Einzelnen sowie der darauf entfallenden Abzugsbeträge wird auf die Anlagen AUS zu den Steuererklärungen verwiesen.

Die Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 19. März 2008 erhob der Kläger form- und fristgerecht Einspruch. Einen Antrag auf Änderung der Einkommensteuerbescheide 2004 und 2005 in Bezug auf die anzurechnende ausländische Steuer lehnte das Finanzamt mit Bescheid vom 20. März 2008 ab. Auch hiergegen erhob der Kläger rechtzeitig Einspruch.

Zur Begründung der Einsprüche trug der Kläger vor:

Die vom Finanzamt eingeschränkte Berücksichtigung ausländischer Quellensteuer gemäß § 34 c EStG sei im Ergebnis nicht richtig. Bei der Berechnung würden nach dem so genannten Grundsatz der „Per-Country-Limitation” Fiktionen vorgenommen, die durch das Gesetz nicht gedeckt seien. Das Einkommensteuergesetz verlange die Besteuerung nach dem Welteinkommensprinzip. Im Sinne einer gerechten Besteuerung müssten dann auch alle geleisteten und der Einkommensteuer entsprechenden Steuern berücksichtigt werden. Dieses sei jedoch durch die länderweise Berechnung und Berücksichtigung von ausländischen Steuern nicht gewährleistet.

Mit Entscheidung vom 25. September 2008 wies das Finanzamt die Einsprüche als unbegründet zurück:

Der Steuerabzug für ausländische Einkünfte sei zutreffend berücksichtigt worden. Gemäß § 34 c Abs. 1 Satz 1 EStG sei bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammten, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen worden, die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfalle. Der Gesetzeszweck des § 34 c Abs. 1 EStG liege darin, auf Grund des Welteinkommensprinzips mögliche Doppelbesteuerung durch Anrechnung der ausländischen Steuer zu vermeiden. Eine Anrechnung ausländischer Steuern sei nur bis zur Höhe der deutschen Einkommensteuer möglich, die auf die betreffenden ausländischen Einkünfte entfalle, da auch nur insoweit eine doppelte Besteuerung vorliege. Würden inländische und ausländische Steuerbelastung voneinander abweichen, wie das regelmäßig der Fall sein werde, so würden diese Einkünfte nach der Anrechnung im Ergebnis der höheren der beiden Steuerbelastungen unterliegen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Klage, zu deren Begründung der Kläger Folgendes ausführt:

Das deutsche Einkommensteuersystem sei darauf gegründet, für das gesamte Einkommen eines Steuerpflichtigen einen einheitlichen Steuerbetrag zu bestimmen. § 36 EStG regele diesen Zusammenhang, in dem er bestimme, dass einbehaltene inländische Quellensteuern auf die Gesamtsteuerschuld anzurechnen und gegebenenfalls dann sogar zu erstatten seien. § 34 c EStG stelle dagegen auf einen Teilbetrag der Einkünfte ab, und zwar nur auf die ausländischen Einkünfte, die außerdem wiederum getrennt für jeden ausländischen Staat betrachtet würden („Per-Country-Limitation”). § 34 c EStG führe also in das deutsche Einkommensteuerrecht eine separierende Betrachtensweise ein, die diesem normalerweise völlig fremd sei. Dieser Systembruch habe keine tragende Begründung und verletze somit den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) und führe zu einem Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG-Vertrag). Die Anwendung der „Per-Country-Limitation” verhindere eine durchgängige Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Bezug von Einkünften aus mehreren Staaten, die mit ausländischen Steuern belastet seien, die teils höher und teils niedriger als die entsprechenden deutschen Steuern seien. Ein Ausgleich von hoch und niedrig besteuerten Einkünften verschiedener Länder sei nicht möglich. Übersteige...

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