§ 50d EStG enthält u. a. folgende Vorschriften, die die DBA ergänzen.
Anti-Treaty-Shopping-Regelungen:
§ 50d Abs. 3 EStG regelt zusätzlich zu den DBA als Art "Mindestvoraussetzung" Mindestanforderungen an die Abkommensberechtigung ausländischer Kapitalgesellschaften, damit diese nicht von Nicht-Abkommensberechtigten als "Mantel" zur Kapitalertragsteuerentlastung genutzt werden.
Rückfallklauseln:
§ 50d Abs. 8 und 9 EStG enthalten ergänzende Vorschriften zur Steuerfreistellung (vgl. Tz. 7.3).
Gewerblichkeit von Sondervergütungen:
§ 50d Abs. 10 EStG soll die inländische Steuerpflicht von grenzüberschreitenden Sondervergütungen sicherstellen.[1]
Hinsichtlich Einzelheiten vgl. den gesonderten Beitrag Internationales Steuerrecht: Grenzüberschreitende Beteiligung an Personengesellschaften – Sondervergütungen und Sonderbetriebsvermögen (vgl. den gesonderten Beitrag zu Personengesellschaften).
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