§ 50d EStG enthält u. a. folgende Vorschriften, die die DBA ergänzen.

  1. Anti-Treaty-Shopping-Regelungen:

    § 50d Abs. 3 EStG regelt zusätzlich zu den DBA als Art "Mindestvoraussetzung" Mindestanforderungen an die Abkommensberechtigung ausländischer Kapitalgesellschaften, damit diese nicht von Nicht-Abkommensberechtigten als "Mantel" zur Kapitalertragsteuerentlastung genutzt werden.

  2. Rückfallklauseln:

    § 50d Abs. 8 und 9 EStG enthalten ergänzende Vorschriften zur Steuerfreistellung (vgl. Tz. 7.3).

  3. Gewerblichkeit von Sondervergütungen:

    § 50d Abs. 10 EStG soll die inländische Steuerpflicht von grenzüberschreitenden Sondervergütungen sicherstellen.[1]

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