Wenn der unbeschränkt Steuerpflichtige aus früheren Dienstleistungen Gelder von einem ausländischen Arbeitgeber erhält, handelt es sich um ein Ruhegehalt i. S. des § 19 Abs. 2 EStG. Hauptanwendungsfall ist die Zahlung einer ausländischen Betriebspension (Regelfall: steuerpflichtig nach DBA) oder Zahlung einer Beamtenpension aus dem ausländischen öffentlichen Dienst (Regelfall: steuerbefreit nach dem sog. Kassenstaatsprinzip des DBA). Die Vergütungen sind zu 100 % steuerpflichtig bzw. im Progressionsvorbehalt zu erfassen.

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