Art. 18 Abs. 2 der meisten deutschen DBA weist das Besteuerungsrecht für Kriegsfolgeentschädigungsleistungen aus öffentlichen Kassen, und zwar sowohl für laufende Zahlungen als auch für Einmalzahlungen, dem Kassenstaat zu.

Bei den angesprochenen Entschädigungen aus deutschen öffentlichen Kassen kommen insbesondere die Bezüge in Betracht, die aufgrund folgender deutscher Gesetze gezahlt werden:

  • Bundesversorgungsgesetz bzgl. Entschädigungen für Kriegsopfer und deren Hinterbliebene[1];
  • Bundesentschädigungsgesetz bzgl. Entschädigungen für die Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung;
  • Lastenausgleichsgesetz bzgl. Entschädigungen zugunsten aus ihrer früheren Heimat vertriebene Personen[2];
  • Reparationsschädengesetz;
  • Flüchtlingshilfegesetz;
  • Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz;
  • Reparationsgeschädigtengesetz, z. B. bzgl. der Kriegsschadenrenten;
  • Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung;
  • Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland;
  • Gesetz über die Entschädigungen ehemaliger deutscher Kriegsgefangener.

Eine detaillierte Aufstellung der betroffenen Leistungen enthält das Merkblatt des BMF zur Anwendung des vergleichbaren Art. 19 Abs. 5 DBA Japan.[3]

Aufgrund der Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 6, 7, 8 und 19 EStG wird diese Besteuerungsmöglichkeit von der Bundesrepublik Deutschland aber nicht wahrgenommen. Soweit solche Zahlungen damit nach deutschem Recht unbesteuert bleiben, kommen sie den im Ausland ansässigen Empfängern ohne jegliche steuerliche Belastung zugute.

[1] Vgl. R 3.6 LStR.
[2] Vgl. H 3.7 EStH .
[3] abgedruckt in Debatin/Wassermeyer, Länderteil DBA Japan, Ziffer 2 der Verwaltungsverlautbarungen.

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