Ein Rückfall des Besteuerungsrechts (und damit Anrechnungsmethode) ist nach § 50d Abs. 9 2. Alt. auch vorzunehmen, wenn der ausländische Staat z. B. als Investitionsanreiz nur Steuerausländern (beschränkt Steuerpflichtigen) Investitionsanreize in Form von Steuervergünstigungen gewährt. Eine begrenzte Steuerfreistellung ("tax holiday") eines ausländischen Staats für Betriebsstätteneinkünfte führt damit seit 2007 nicht zur doppelten Steuerfreistellung, sondern zur umfassenden inländischen Steuerpflicht.

 
Hinweis

Vermeidung der Nachbesteuerung in Deutschland

Im Fall der Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft sollte daher nicht eine komplette Steuerfreistellung (z.  B. in der Schweiz "tax holiday" von bis zu 10 Jahren bei Schaffung entsprechender Arbeitsplätze) in Anspruch genommen werden, da ansonsten eine komplette Nachbesteuerung in Deutschland erfolgen würde. Eine angemessene Vor-Ort-Besteuerung im Rahmen eines sog. "Rulings" wäre zweckmäßiger.

Die Rückfallklausel kann hierbei auch partiell anzuwenden sein.

 
Praxis-Beispiel

Rückfallklausel partiell

Die inländische D-GmbH ist in den USA an einer gewerblich tätigen Limited Partnership beteiligt, in der auch Lizenzgebühren aus Brasilien erzielt werden. Die beschränkte Steuerpflicht der D-GmbH in den USA umfasst nicht die Lizenzen aus Drittstaaten (sog. "not effectively connected income").

Lösung:

Da die Nichtbesteuerung auf der Nichtansässigkeit der D-GmbH in den USA beruht, führt § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG seit 1.1.2007 zur Besteuerung im Inland.

Hinweis: Seit 1.1.2008 würde der Fall im Übrigen auch aufgrund der Rückfallklausel Art. 23 Abs. 4 b) DBA USA 2006 zum deutschen Besteuerungsrecht führen.

Die originären "sonstigen" Gewinnanteile aus der US-Personengesellschaft sind hingegen steuerbefreit.

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