Zur Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen, insbesondere der Vorschaltung eines verbundenen "Zwischenempfängers" in einem Hochsteuerland, bei dem eine Gewinnabsaugung durch eine Oberlizenz erfolgt, werden auch mehrstufige Gestaltungen durch die Norm des § 4j EStG erfasst. Bei mehreren Gläubigern in einer Beteiligungskette ist stets die niedrigste Belastung maßgeblich. Nach der Regierungsbegründung ist in diesen Fällen

  • zunächst der abziehbare Teil nach § 4j Abs. 1 Satz 1 EStG zu ermitteln und,
  • wenn die Einnahmen eines weiteren Gläubigers in der Kette einer niedrigeren Steuer als die Einnahmen des 1. Gläubigers unterliegen, in einem zweiten Schritt der Betriebsausgabenabzug um diesen Teil zusätzlich zu kürzen. Allerdings sollen Kaskadeneffekte nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht entstehen.

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