Die Beweislast für die Anwendung der Lizenzschranke liegt zwar grundsätzlich beim Finanzamt. Die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten (§ 90 Abs. 2 Satz 4 AO) führt aber faktisch zu einer Beweislastumkehr. In der Fachliteratur wird darauf verwiesen, dass die Identifikation von qualifizierten Ausgaben für im Konzern befindliche immaterielle Wirtschaftsgüter hohe Compliance-Anforderungen zur Folge hat. Zudem seinen Konstellationen denkbar, in denen der zu erbringende Nachweis der Mindestbesteuerung des ausländischen Zahlungsempfängers sowie dessen substanzieller Geschäftstätigkeit die verfassungsrechtlichen Grenzen des Mitwirkungsgebots aus § 90 Abs. 2 AO sprenge.[1]

[1] Vgl. van Lück, IStR 2017 S. 388.

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