Nach der BFH-Rechtsprechung[1] setzt die Anwendung des Progressionsvorbehalts in DBA-Fällen lediglich voraus, dass das einschlägige DBA die Berücksichtigung eines Progressionsvorbehalts nicht verbietet. Die im jeweiligen Methodenartikel enthaltene Aussage über eine evtl. Anwendung des Progressionsvorbehalts haben demnach nur eine deklaratorische Wirkung. Damit ist der Progressionsvorbehalt auch in den Zu- bzw. Abwanderungsfällen des § 2 Abs. 7 EStG zulässig, obwohl Deutschland insoweit nicht Wohnsitzstaat i.  S. des DBA ist[2]..

Vor diesem Hintergrund sind gem. § 32b Abs. 1 Nr. 3 bis 5 EStG folgende Einnahmen in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen:

  1. die nach einem DBA steuerfrei sind (Nr. 3),
  2. die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Abkommen unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind (Nr. 4),
  3. sowie Einkünfte, die bei Anwendung von §§ 1 Abs. 3, 1a, 50 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EStG in Deutschland unberücksichtigt bleiben (Nr. 5).
 
Hinweis

Progressionsvorbehalt in "Nicht-DBA-Fällen"

Nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Abkommen (nicht DBA, sondern z.  B. UN-Vorrechte) steuerfrei zu stellende Einkünfte (z.  B. Tätigkeit für UN-Organisationen) unterliegen nur dem Progressionsvorbehalt, wenn dies im Abkommen ausdrücklich so vorgesehen ist.

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