Vereinbartes Arbeitsentgelt sind der Lohn/ das Gehalt und die sonstigen Vorteile für das jeweilige Kalenderjahr. Zusatzvergütungen wie Tantieme oder Weihnachtsgeld sind, da sie die gesamte Tätigkeit betreffen, erhöhend zuzurechnen. Überstundenvergütungen sind hingegen ebenso wie Zulagen und Erfolgsprämien der jeweiligen Zeit zuzurechnen (steuerpflichtig/steuerfrei).

Bei einmaligen Zahlungen, wie z.  B. einer Jubiläumszahlung, kommt es nach der Rechtsprechung[1] nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt oder wo die Zahlung erfolgte, sondern allein darauf, ob sie dem Arbeitnehmer für eine Auslandstätigkeit (anteilig) gezahlt wird. Insoweit wäre aufzuteilen. Bei einer Sondervergütung für ein 10-jähriges Jubiläum wäre daher das Entgelt quotal auf die entsprechenden 10 Jahre zu verteilen. War der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum z. B. zu 50 % im Ausland tätig (das ursprüngliche Grundgehalt anteilig steuerfrei), wäre der Aufteilungsschlüssel des jeweiligen Jahres auch auf 1/10 der Vergütung anzuwenden. Ab 2004 führt § 50d Abs. 8 EStG jedoch häufig zu einer Steuerpflicht, da eine nachträgliche Besteuerung im Ausland nicht nachgewiesen werden kann.

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