OFD Frankfurt, 3.4.2007, S 7179 A - 37 - St 112

Integrationskurse nach dem Zuwanderungsgesetz bereiten nicht auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vor. Die Kursträger können daher für die Durchführung von Integrationskursen eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG nicht in Anspruch nehmen.

Nach § 43 Abs. 3 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG, vgl. Anlage) wird die erfolgreiche Teilnahme durch eine vom Kursträger auszustellende Bescheinigung über den erfolgreich abgelegten Abschlusstest nachgewiesen. Somit ist gesetzlich festgelegt, dass nicht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als Körperschaft des öffentlichen Rechts, sondern der Kursträger für die Abnahme der Prüfung verantwortlich ist.

Die Integrationskurse bereiten somit nicht auf eine Prüfung vor, die vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abgelegt wird. Eine andere Aussage lässt auch § 43 Abs. 3 Satz 2 AufenthG – wie dargelegt – nicht zu.

 

Anlage

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG)

§ 43 Integrationskurs

(1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird gefördert.

(2) Eingliederungsbemühungen von Ausländern werden durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterstützt. 2Der Integrationskurs umfasst Angebote, die Ausländer an die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland heranführen. 3Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbstständig handeln können.

(3) Der Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland. 2Die erfolgreiche Teilnahme wird durch eine vom Kursträger auszustellende Bescheinigung über den erfolgreich abgelegten Abschlusstest nachgewiesen. 3Der Integrationskurs wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt, das sich hierzu privater oder öffentlicher Träger bedienen kann. 4Für die Teilnahme am Integrationskurs sollen Kosten in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit erhoben werden. 5Zur Zahlung ist auch derjenige verpflichtet, der dem Ausländer zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Einzelheiten des Integrationskurses, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen für die Teilnahme und ihre Ordnungsmäßigkeit einschließlich der Kostentragung sowie die erforderliche Datenübermittlung zwischen den beteiligten Stellen durch eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln.

(5) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag zum 1.7.2007 einen Erfahrungsbericht zur Durchführung und Finanzierung der Integrationskurse vor.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb;

AufenthG § 43 Abs. 3 Satz 2

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