Beim innergemeinschaftlichen Erwerb wird gemäß § 3d UStG der Ort der Lieferung abweichend vom Normalfall umgekehrt. Im Normalfall befindet sich der Ort der Lieferung dort, wo sich der Gegenstand bei Beginn der Lieferung (Beförderung und Versendung) befindet. Der Ort der Lieferung befindet sich dann dort, wo sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet.

 

Praxis-Beispiel: Kauf einer Kamera ohne Id-Nummer

Herr Huber ist Fotograf. Er macht in Österreich Urlaub. Während seines Urlaubs kauft er eine digitale Spiegelreflexkamera, die er für seine betrieblichen Zwecke verwenden will. Gibt Herr Huber beim Einkauf seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht an, berechnet der Händler die österreichische Umsatzsteuer in Höhe von 20 %. Die österreichische Umsatzsteuer darf nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Für Herrn Huber ist es daher sinnvoll, beim Kauf seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben. Nur dann kann der österreichische Händler seine Lieferung an Herrn Huber umsatzsteuerfrei ausführen.

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