Die Erwerbsbesteuerung ist durchzuführen, wenn der Lieferant im anderen EU-Land umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer ist. Kleinunternehmer erfüllen die Voraussetzungen nicht. Der Erwerber muss also wissen, wie die Tätigkeit seines Lieferanten einzustufen ist. Als Erwerber muss er folglich die Erwerbsbesteuerung durchführen, wenn sein Lieferant

  • eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Landes besitzt,
  • diese Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in seiner Rechnung angibt und
  • in seiner Rechnung außerdem darauf hinweist, dass er eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausführt.

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