Die Bemessungsgrundlage[1] ergibt sich gem. § 10 Abs. 1 UStG auch für den innergemeinschaftlichen Erwerb aus allem, was der Erwerber aufwendet, um die Lieferung zu erhalten. Grundsätzlich ist das vereinbarte Entgelt, auch bei Anwendung der Istversteuerung, die Basis für die Erwerbsbesteuerung. Aufwendungen, die als Nebenleistungen das Schicksal der Hauptleistung teilen, wie Kosten des Transports, die vom Lieferanten in Rechnung gestellt werden, sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet und zu entrichten sind (z. B. Alkoholsteuer, Tabaksteuer, Kaffeesteuer), sind in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen.[2]

 
Praxis-Tipp

Kein "Herausrechnen"

Im Gegensatz zur Bemessungsgrundlage der ausgeführten Lieferung, die unter Abzug der geschuldeten Steuer aus dem Gesamtrechnungsbetrag zu ermitteln ist, muss die Erwerbsteuer immer auf den vereinbarten (Netto-)Preis unter Anwendung des gültigen Steuersatzes bezogen werden. Ein "Herausrechnen" ist wegen der Rechnung über die steuerfreie Lieferung in keinem Fall möglich.

Anzuwenden ist der Steuersatz, der für die Lieferung des bezogenen Erzeugnisses im Inland maßgeblich ist. Im Zweifel muss eine Zolltarifauskunft eingeholt werden. Besonderheiten der ermäßigten Besteuerung von Zweckbetrieben bei Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken dienen, oder der Durchschnittsbesteuerung der Land- und Forstwirte gelten bei diesen Steuerpflichtigen für die Erwerbsteuer nicht.

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